Beglaubigungen
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück wird als Beglaubigung bezeichnet.
Die Beglaubigung privater Unterschriften
Unterschriften von Privatpersonen werden nur beglaubigt, wenn es sich um österreichische Staatsbürger handelt oder wenn die Urkunde bzw. das Schriftstück zur Vorlage in Österreich bestimmt ist. Die Unterschrift muss vor dem Beglaubigungsbeamten eigenhändig getätigt werden.
Die Beglaubigung behördlicher Unterschriften
Die Beglaubigung von amtlichen Unterschriften setzt voraus, dass diese an der Botschaft registriert sind. In den meisten Fällen handelt es sich um die Überbeglaubigung von Unterschriften des Legalisationsbüros der Bundeskanzlei sowie der Staatskanzleien der verschiedenen Kantone.
Die Konsulargebühr beträgt derzeit EUR 40,-- . Entrichtung zum Gegenwert in CHF in bar bei Antragstellung oder Überweisung auf das nachstehende Konto:
Kontoinhaber: OESTERREICHISCHE BOTSCHAFT, 3005 BERN
Bankinstitut: PostFinance
Konto-Nummer: 30-2364-2
IBAN: CH23 0900 0000 3000 2364 2
BIC: POFICHBEXXX
Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder Vervielfältigung
Hierbei wird die volle Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit dem vorgelegten Original eines Schriftstückes beglaubigt.
Pro Bogen ist eine Konsulargebühr von derzeit EUR 40,--. Entrichtung zum Gegenwert in CHF in bar bei Antragstellung oder Überweisung auf das nachstehende Konto:
Kontoinhaber: OESTERREICHISCHE BOTSCHAFT, 3005 BERN
Bankinstitut: PostFinance
Konto-Nummer: 30-2364-2
IBAN: CH23 0900 0000 3000 2364 2
BIC: POFICHBEXXX
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
- Die konsularischen Vertretungen Österreichs sind nicht befugt, Übersetzungen anzufertigen oder deren Richtigkeit zu beglaubigen.
- Übersetzungen von ausländischen Dokumenten, die vor österreichischen Behörden vorgelegt werden, müssen von einem in Österreich offiziell registrierten "gerichtlich beeidigten Übersetzer" übersetzt und durch dessen Siegel und Unterschrift bestätigt werden.
- Die Vertretungsbehörde ist nicht für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks sowie die Berechtigung des Ausstellers verantwortlich.
- Die die Beglaubigung begehrende Person muss sich durch einen Lichtbildausweis (z.B. gültiger Reisepass) ausweisen.
Haager Übereinkommen und Apostille
Das Haager Übereinkommen von 1961, dem Österreich und die Schweiz angehören, legt fest, dass Urkunden aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung“ nicht der Beglaubigung durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat bedürfen, wenn sie mit der sog. Apostille versehen sind. Die Apostille ist eine Bestätigung mittels Stempel und Unterschrift, welche von hiezu speziell ermächtigten Behörden des Ausstellungsstaates der Urkunde auf dem Originaldokument angebracht werden.
Öffentliche Urkunden sind:
- Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z. B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid),
- Urkunden von Verwaltungsbehörden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde),
- notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftsstücke, z. B. Kaufverträge, Vollmachten),
- auf Privaturkunden angebrachte amtliche Bescheinigungen (z. B. Registrierungsvermerke).
Bitte beachten Sie, dass die Apostille auf der Urkunde oder auf einem beigehefteten Anhang angebracht wird. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. Urkundeninhabers ausgestellt.
Personenstandsurkunden und gerichtliche Urkunden aus der Schweiz benötigen keine Beglaubigung. Alle anderen Urkunden dieses Staates (z. B. Reife- und Universitätszeugnisse) benötigen die Beglaubigung mittels Apostille.
Ausstellungsorgane einer Apostille:
In Österreich wird eine Apostille ausgestellt von
- dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- den Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten Gerichtshöfe erster Instanz
- den Landeshauptleuten bzw. Landesregierungen
In der Schweiz wird eine Apostille ausgestellt von
- der Bundeskanzlei
- den kantonalen Staatskanzleien
Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation für folgende Handlungen zuständig:
- die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen;
- die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und des Bundesbeschlusses vom 27. April 1972 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
Die Bundeskanzlei beglaubigt folgende Unterschriften:
- Kantonale Staatskanzleien
- Bundesämter und Eidgenössische Institutionen, z. B.:
- IGE (Eidg. Institution für Geistiges Eigentum, Bern); SWISSMEDIC (Schweizerisches Heilmittelinstitut Bern) Bundesamt für Justiz: Strafregisterauszug ETH Zürich
- Eidgenössische Kommissionen (z.B. Bankenkommission, Maturitätskommission);
- Schweiz. Bundesgericht Lausanne; Eidg. Versicherungsgericht Luzern;
- SRK (Schweiz. Rotes Kreuz);
- FMH (Verbindung der Schweizer Ärzte);
- Diplomatische Vertretungen in der Schweiz (Botschaften, Konsulate, Missionen)
- Fürstliche Regierungskanzlei Fürstentum Liechtenstein, Vaduz,
- Schweizer Botschaften im Ausland
Weitere Auskünfte erteilt die Schweizerische Bundeskanzlei, Legalisationsbüro, Bundeshaus West, 3003 Bern, Telefon 031 322 37 69 / Telefax 031 324 92 98
(März 2012)
