Staat und Recht
Hier finden Sie Begriffsdefinitionen und Verweise zu bestimmten österreichischen und schweizer Themenbereichen.
Weiterleitung von Wohnsitzmeldungen männlicher österreichischer Staatsbürger im Ausland
Laut Auskunft der zuständigen Inlandsbehörden haben gemäß § 11 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 Wehrpflichtige (das sind alle männlichen österreichischen Staatsbürger, die das 17. lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben), die sich für länger als 6 Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden!
