Krankheit
Vorübergehender Aufenthalt von Österreichern/Innen in der Schweiz
In den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR sowie in der Schweiz können medizinisch notwendige Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes (z. B. Urlaub) über die Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite der e-card) abgerechnet werden.
EKVK - Europäische Versicherungskarte
Hinweis: In der Schweiz müssen Ärztehonorare vorerst direkt vom/von der Patienten/In geleistet werden und können danach bei der jeweiligen Krankenkasse zur Refundierung eingereicht werden. Für Refundierungen an Inhaber einer Europäischen Krankenversicherungskarte ist die
Gemeinsame Einrichtung KVG
Gibelinstr. 25
Postfach
CH-4503 Solothurn
Tel. +41(0)32-625 30 3 (Montag bis Freitag, 08:00 - 11:30 + 14:00 - 16:00)
Fax +41(0)32-625 30 29
E-Mail: info(at)kvg.org
zuständig.
Eine Franchise (Selbstbehalt) in Höhe von CHF 92,-- pro 90 Tage wird vom refundierten Betrag abgezogen. Sie können die Refundierung gemäß Krankenkassentarif jedoch auch direkt bei Ihrer Krankenkasse in Österreich beantragen.
(März 2011)
Dauerhafter Aufenthalt von Österreichern/Innen in der Schweiz
Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in der Schweiz müssen entweder eine schweizerische Krankenversicherung (freie Wahl) abschließen oder können nach Registrierung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG Leistungen über eines der nachstehenden Formulare (werden von der österreichischen Krankenkasse ausgestellt) beziehen:
- Formular E 121 für Pensionisten
- Formular E 106 für Grenzgänger, Entsandte, Botschafts- und Konsulatsangestellte, Beamte
- Formular E 109 für Familienangehörige von Erwerbstätigen in Österreich
(März 2011)
