Personalausweis
Die Ausstellung eines Personalausweises (Scheckkartenformat) kann bei den zuständigen österreichischen Passbehörden oder an den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland beantragt werden.
Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises, die Änderung oder die Erweiterung des Geltungsbereiches kann an jeglichem Aufenthaltsort in Österreich beantragt werden.
Zuständige Behörden in Österreich:
- Magistrate (in Wien: Magistratische Bezirksämter) bzw.
- Passabteilungen der Bezirkshauptmannschaften bzw.
- Gemeinden, die von der Bezirkshauptmannschaft ermächtigt wurden
Gültigkeitsdauer des Personalausweises:
zwei Jahre für 0 - 2-Jährige
fünf Jahre für 2 - 12-Jährige
zehn Jahre ab Vollendung des 12. Lebensjahres
Die Verlängerung eines Personalausweises ist nicht möglich.
Die nachträgliche Eintragung von Personaldatenänderungen (Namensänderung, akademischer Grad) ist im Personalausweis nicht möglich. Es muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden.
- Hinweis:
Der Personalausweis dient nicht nur als amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität, sondern stellt auch einen Reisepassersatz dar, mit dem die Einreise in folgende Staaten Europas gestattet ist:
Andorra, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien*, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)
*Die Einreise nach Kroatien ist aufgrund einer schriftlichen Zusage des Außenministeriums dieses Landes möglich. Da eine Zusage geändert werden kann, wird empfohlen, vor Reiseantritt die nächstgelegene kroatische Vertretung zu kontaktieren.
Bei der Planung Ihrer Reise beachten Sie bitte generell rechtzeitig die jeweiligen Einreisevorschriften Ihres Gastlandes - vor allem die Zulässigkeit der Einreise mit dem Personalausweis und die geforderte Restgültigkeit des Dokumentes bei der Ein- und Ausreise - sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Beförderungsunternehmens (Flug-/Bahn-/Bus- oder Fährunternehmen).
Achtung: Ein Personalausweis muss immer gültig sein.
Antragstellung
Die Beantragung eines Personalausweises ist ausnahmslos persönlich bei der Botschaft oder einem Konsulat möglich.
Folgende Dokumente sind im Original (+ je 1 Kopie) vorzulegen: - Eidesstattliche Erklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben
(bei Minderjährigen auch des österr. Elternteils) - Geburtsurkunde
- Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Wohnsitzbestätigung nicht älter als 4 Wochen, mit Angabe Ihrer Staatsangehörigkeit und des Familienstandes (bei Ihrer Wohnsitzgemeinde erhältlich) oder Ausländerausweis sofern die letzte Verlängerung nicht länger als 4 Wochen zurückliegt
- 1 Passfoto nicht älter als 6 Monate lt. EU-Kriterien farbig oder schwarz-weiß
Hinweis: Foto im Personalausweis erscheint immer schwarz-weiß. - Konsulargebühr im Gegenwert von EUR 57,-- (Minderjährige bis 16 J. EUR 27,--) Entrichtung in CHF in bar bei Antragstellung oder Überweisung auf das nachstehende Konto:
Kontoinhaber: OESTERREICHISCHE BOTSCHAFT, 3005 BERN
EUR-Währung, Schecks, Bankomat- und Kreditkarten können nicht akzeptiert werden.
Bankinstitut: PostFinance
Konto-Nummer: 30-2364-2
IBAN: CH23 0900 0000 3000 2364 2
BIC: POFICHBEXXX
50 % Zuschlag für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeiten der Botschaft
Hinweis: Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbes. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Personalausweis) sind seit 01.01.2008 gebührenfrei, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt und erstmalig ausgestellt werden.
sowie gegebenenfalls:
- Heiratsurkunde(n) oder Eheschein (Das Familienbüchlein wird in Österreich nicht anerkannt.)
- Scheidungsurteil(e)
- Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Bescheid über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Bescheid über die Namensänderung / Erklärung betreffend Namensänderung
- Nachweis des akademischen Grades falls Eintragung gewünscht
Achtung: nur Eintragung von akad. Graden einer anerkannten Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates bzw. der Schweiz möglich
Im Einzelfall kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein!
Die Honorar(general)konsulate sind befugt, zusätzlich zu den üblichen Konsulargebühren einen pauschalierten Auslagenersatz einzuheben:
- Abnahme von biometrischen Daten (Fingerabdrücken) EUR 30,00
für einen Reisepass (Gegenwert in CHF)
- Entgegennahme eines Antrages auf Ausstellung EUR 15,00
eines Personalausweises (Gegenwert in CHF)
(Für die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Kinderpasses (ohne biometrische Daten) ist dzt. kein entsprechender Auslagenersatz für die Honorar(general)konsulate vorgesehen.
(Stand: August 2011)
