Passausstellung
Für die Ausstellung eines neuen österreichischen EU-Reisepasses (eine Verlängerung ist nicht möglich) sind folgende Dokumente im Original (+ je eine Kopie) vorzulegen:
- Antragsformular: vollständig ausgefüllt (auch Spalten "beizubringende Nachweise") und unterschrieben
- Geburtsurkunde
- falls verheiratet: Heiratsurkunde
- zutreffendenfalls: Bescheid oder Bestätigung über die Wiederannahme eines früheren Namens
- falls geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- ggfs. Nachweis des akademischer Grades, falls Eintragung gewünscht
Hinweis: Es können nur Titel, die von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung der EU, des EWR oder der Schweiz erworben wurden, eingetragen werden. - Wohnsitzbescheinigung von der zuständigen Schweizer Meldebehörde, mit Angabe der gemeldeten Staatsangehörigkeit und des Familienstandes -nicht älter als vier Wochen-
- Ausländerausweis
- zuletzt ausgestellter Reisepass bzw. zutreffendenfalls polizeiliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige
- 1 aktuelles Passfoto lt. EU-Passbildkriterien
- Eidesstattliche Erklärung: ausgefüllt und unterschrieben.
Im Einzelfall kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen gefordert werden!
Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters: uneheliche Mutter, ehelicher Vater oder Mutter, amtlicher Vormund oder, falls die Ehe der Eltern geschieden wurde, das Scheidungsurteil oder den Sorgerechtsbeschluss im Original (mit Rechtskraftvermerk). Falls das Kind bisher im Reisepass eines Elternteiles eingetragen war, ist dieser zwecks Streichung dieser Eintragung vorzulegen.
Die Eidesstattliche Erklärung ist jeweils für den Minderjährigen und dessen gesetzlichen Vertreter auszufüllen.
Die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (am Antragsformular umseitig) kann vor dem Referenten geleistet werden, andernfalls ist die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung bzw. Bestätigung durch die Gemeinde erforderlich.
- Konsulargebühr für Minderjährige unter 12 Jahren:
Gegenwert von EUR 30,-- in Landeswährung (CHF) gem. TP 6 (2) Konsulargebührengesetz (KGG) 1992
Konsulargebühr für Minderjährige ab 12 Jahren:
Gegenwert von EUR 70,-- in Landeswährung (CHF) gem. TP 6 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) 1992
Entrichtung in bar bei Antragstellung oder Überweisung auf das nachstehende Konto:Kontoinhaber: OESTERREICHISCHE BOTSCHAFT, 3005 BERN
EUR-Währung, Schecks, Bankomat- und Kreditkarten können nicht akzeptiert werden.
Bankinstitut: PostFinance
Konto-Nummer: 30-2364-2
IBAN: CH23 0900 0000 3000 2364 2
BIC: POFICHBEXXX
-50 % Zuschlag für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeiten der Botschaft- - Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt und erstmalig ausgestellt werden, sind seit 01.01.2008 von den Gebühren befreit.
Achtung: persönliches Erscheinen für alle Antragsteller obligatorisch
Ab dem Alter von 12 Jahren werden die Fingerabdrücke elektronisch erfasst und auf dem Sicherheitschip des Reisepasses gespeichert.
Bei den EU-Reisepässen (rot) können Eintragungen von akademischen Graden (von anerkannten Bildungseinrichtung eines EU-/EWR-Staates bzw. der Schweiz), jedoch keine Namensänderungen vorgenommen werden. Bei Änderung des Familiennamens ist die Neuausstellung des Reisepasses erforderlich.
Bearbeitungsdauer:
Die Produktion der Reisepässe und Personalausweise erfolgt zentral in der Staatsdruckerei in Wien. Daher kann als unverbindliche Richtzeit mit einer Bearbeitungsdauer von cirka 3 - 5 Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Botschaft gerechnet werden.
Aktuelle Reisepassinformationen und Antragsformulare
Möglichkeit der Online-Terminreservierung (Stand: August 2011)
