Waffen und Munition
Mitbringen* von Schusswaffen und Munition
Keine weitere Bewilligung für das Mitbringen* von Schusswaffen und Munition benötigen:
- Jäger für bis zu drei Schusswaffen (Kategorien C und D), ausgenommen Faustfeuerwaffen (Kategorie B) und dafür bestimmte Munition und
- Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen (Kategorien B, C und D) und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
Der Europäische Feuerwaffenpass und der Nachweis für den Anlass der Reise sind mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
In allen anderen Fällen dürfen die Schusswaffen und die Munition für diese nur dann nach Österreich mitgebracht werden, wenn
- diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und
- deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder - im Falle der Durchreise - des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist.
Der (formlose) Antrag für diese Bewilligung kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zur Weiterleitung an die zuständige (Bezirksverwaltungs-)Behörde in Österreich eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Sie wird in den (ebenfalls vorzulegenden) Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Der Europäische Feuerwaffenpass mit der darin eingetragenen Bewilligung ist mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
* Mitbringen von Schusswaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
(Stand: November 2009)
