Zollvorschriften für die Schweiz
Abgabenfreie Einfuhr von Waren im Reiseverkehr (Tourismus, Besuch)
Gebrauchtes, persönliches Reisegut welches in der Schweiz wohnhafte Reisende bei der Ausreise mitgenommen haben oder im Ausland wohnhafte Reisende während des Aufenthaltes in der Schweiz benützen und wieder ausführen, z.B. Kleider, Wäsche, Toilettenartikel, Sportgeräte, Foto-, Film-, Videokameras, tragbare Computer, Musikinstrumente und sonstige Gebrauchsgegenstände, können im Reiseverkehr abgabenfrei eingeführt werden.
Tabakwaren und Alkohol (pro erwachsene Person)
- Zigaretten 200 Stück oder
- Zigarren 50 Stück oder
- Pfeifentabak 250 Gramm
Alkoholische Getränke:
- bis 15 % Vol. 2 Liter und
- über 15 % Vol. 1 Liter
Andere Privatwaren (pro erwachsene Person):
Bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.- pro Person abgabenfrei. Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren Fr. 300.-, so sind alle Waren abgabenpflichtig. Ausgenommen von dieser Wertfreigrenze sind sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie z.B. Fleisch und Fleischwaren, Milchprodukte, Öle und Fette, die gewisse Höchstmengen überschreiten.
Deviseneinfuhr
Es bestehen keine Einschränkungen. Devisen können in allen Währungen frei und unbegrenzt ein- oder ausgeführt werden.
Katzen und Hunde im Reiseverkehr
Hunde und Katzen aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut, dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden (eine Liste dieser Länder wird vom Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlicht).
Diese Tiere werden grenztierärztlich untersucht, wenn sie unbegleitet sind oder wenn gleichzeitig mehr als 3 Tiere eingeführt werden. Sie müssen von einem tierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das die durchgeführte Tollwutschutzimpfung bestätigt. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht erforderlich.
Ohne Tollwutimpfzeugnis eingeführt werden dürfen Junghunde und junge Katzen unter 3 Monaten aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut. Für solche Tiere muss jedoch ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, aus welchem auch das Alter des Tieres hervorgeht. Hunde und Katzen aus den übrigen Ländern dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden. Die Tiere müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft (Impfzeugnis) und gekennzeichnet (Tätowierung, Mikrochip) sein. Sie werden bei der Einreise grenztierärztlich untersucht und gegebenenfalls einer Quarantäne unterstellt.
Andere Tiere im Reiseverkehr
Meerschweinchen, Kaninchen, Goldhamster, Ratten, Mäuse, Kanarienvögel und Aquarienfische können ohne Bewilligung und ohne grenztierärztliche Untersuchung eingeführt werden. Für alle anderen Tierarten muss vorher das Bundesamt für Veterinärwesen kontaktiert werden. Weitere Informationen bezüglich der Einfuhr von Lebensmitteln, Alkohol, Pflanzen und Waffen sowie zur Einfuhr von Umzugsgut erhalten Sie auf der Homepage der Schweizer Zollverwaltung unter :
