Übersiedlungsgut
Übersiedlungsgut (inkl. KFZ)
Folgende Voraussetzungen sind für die Befreiung von den Eingangsabgaben für Waren als Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft verlegen, erforderlich:
- Gewöhnlicher Wohnsitz von mindestens 12 (zwölf) aufeinanderfolgenden Monaten außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft.
- Das Übersiedlungsgut muss dem Beteiligten gehören und von ihm an seinem früheren Wohnsitz mindestens 6 (sechs) Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Herkunftsdrittland benutzt worden sein. Vor Ablauf einer Frist von 12 (zwölf) Monaten (Verwendungspflicht) nach Annahme des Antrages auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne Unterrichtung der zuständigen Zollbehörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
- Für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr für ein Beförderungsmittel bedarf es eines gesonderten Bescheides (Grundlagenbescheid). Zur Erlassung eines Grundlagenbescheides ist das Zollamt, in deren Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zuständig.
- Bei der Einbringung des Beförderungsmittels ist an der an der EU-Außengrenze ein Versandschein (T1) unter Leistung einer Sicherheit zu beantragen. Das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel ist sodann innerhalb der im Versandschein angegebenen Frist (grundsätzlich 8 Tage) der Bestimmungszollstelle in der Europäischen Gemeinschaft zuzustellen.
Zur Erlangung einens Grundlagenbescheides sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Reisepasskopien
- Meldezettel von Österreich
- Abmeldebestätigung vom ausländischen Wohnsitz
- Nachweis über die Auslandstätigkeit und die künftige Tätigkeit im Inland (Arbeitsbestätigung, Arbeitsvertrag, Zeugnis,...)
- Kaufvertrag oder Rechnung über das Fahrzeug
- Kraftfahrzeugpapiere
- ev. Nachweis über das sonstige allenfalls miteingeführte Übersiedlungsgut
- Zollamtliche Dokumente über die Einbringung des Fahrzeuges über die Zollgrenze (Versandschein)
Das Übersiedlungsgut kann auch innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern die Voraussetzungen zutreffen, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
Weitere zollrechtliche Informationen können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen entnehmen.
Auskünfte bezüglich:
- NOVA erteilt Ihnen das Wohnsitzfinanzamt
- Typisierung erteilt Ihnen die Magistratsabteilung 46 in Wien bzw. die zuständige Bezirkshauptmannschaft in den Bundesländern
- ausländische Kennzeichen-Benützung erteilt Ihnen das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien
Der Antrag bzw. die oben angeführten Unterlagen können persönlich, per Post oder Fax vorgelegt werden. Über Verlangen des Zollamtes sind die Originalunterlagen beizubringen.
Übersiedlung aus einem Nicht-EU-Staat
