Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
MERKBLATT über die nachträgliche Bestätigung von Ausfuhrbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke
- Das österreichische Umsatzsteuergesetz verlangt für die Rückerstattung der Umsatzsteuer in den Fällen des sogenannten "Touristenexportes" zwingend eine Austrittsbestätigung der Ausgangszollstelle (= letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus der EU). Dieses hat die Identität des Ausreisenden mit der im Vordruck angeführten Person und die Übereinstimmung der zur Ausfuhr gestellten Waren mit den im Vordruck angeführten zu überprüfen. Stellen die Organe der Grenzzollämter fest, dass Umstände gegen das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung sprechen, so werden diese auf der "Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke U 34" (oder einem anderen inhaltlich entsprechenden Formblatt bzw. einer Rechnung mit den inhaltlichen Anforderungen des § 11 des Umsatzsteuergesetzes) vermerkt.
- Wenn bei der Ausreise aus Österreich die Erteilung der Austrittsbestätigung unterblieben ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich eine solche Bestätigung erteilt werden. Ein Antrag auf nachträgliche Bestätigung der Ausfuhrbescheinigung ist direkt an die Ausgangszollstelle zu richten. Der Antrag, dem die vom Verkäufer vollständig ausgefüllte und unterfertigte "Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke U 34" (oder ein anderes inhaltlich entsprechendes Formblatt bzw. einer Rechnung mit den inhaltlichen Anforderungen des § 11 des Umsatzsteuergesetzes) im Original beizuschließen ist, hat zu enthalten:
a) Ort und Datum des Grenzübertritts
b) benütztes Beförderungsmittel:
- bei Bahnreisen: Zug-Nr. oder Bezeichnung des Zuges (z. B. "Wiener Walzer")
- bei Flugreisen: Flugnr.
- bei Kfz-Benützung: polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeuges
c) eine auf der "Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke U 34" (oder ein
anderes inhaltlich entsprechendes Formblatt bzw. einer Rechnung mit den
inhaltlichen Anforderungen des § 11 des Umsatzsteuergesetzes) angebrachte
oder zusammen mit diesem vorgelegte Bestätigung eines Zollamtes des
Heimatstaates des Antragstellers, aus der die Tatsache der erfolgten Einfuhr
der auf der "Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke U 34" (oder ein
anderes inhaltlich entsprechendes Formblatt bzw. einer Rechnung mit den
inhaltlichen Anforderungen des § 11 des Umsatzsteuergesetzes) verzeichneten
Gegenstände einwandfrei hervorgeht.
d) Personen, aus deren Antrag nicht ersichtlich ist, dass sie im Eisenbahnverkehr
ausgereist sind, müssen zusätzlich zu den in den Punkten a) - c) angeführten
Erfordernissen glaubhaft machen, dass anlässlich des Grenzübertrittes eine
- Ausgangsabfertigung aufgrund eines Fehlverhaltens des Zollamtes
unterblieben ist oder
- sie keine Gelegenheit gehabt haben, die mitgeführten Waren dem Zollamt zu
stellen.
Die Einbringung dieses Antrages ist gebührenfrei. - Zwischen dem Kauf und der tatsächlichen Ausfuhr der in der "Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke U 34" (oder ein anderes inhaltlich entsprechendes Formblatt bzw. einer Rechnung mit den inhaltlichen Anforderungen des § 11 des Umsatzsteuergesetzes) angeführten Gegenstände sollte der Zeitraum von einem Monat nicht überschritten worden sein. Die Ausfuhr muss aber spätestens vor Ablauf des 3. Kalendermonats nach dem Kauf erfolgen.
- Eine nachträgliche Bestätigung der "Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke U 34" (oder ein anderes inhaltlich entsprechendes Formblatt bzw. einer Rechnung mit den inhaltlichen Anforderungen des § 11 des Umsatzsteuergesetzes) durch das zuständige österreichische Zollamt kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert der Waren EUR 75,00 übersteigt und der Antragsteller in der EU keinen Wohnsitz hat.
- Österreichische Vertretungsbehörden stellen keine nachträglichen Bestätigungen der "Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke U 34" (oder ein anderes inhaltlich entsprechendes Formblatt bzw. einer Rechnung mit den inhaltlichen Anforderungen des § 11 des Umsatzsteuergesetzes) aus; hierfür sind ausnahmslos die österreichischen Zollämter zuständig, in deren Amtsbereich die Ausfuhr der Waren tatsächlich erfolgt. Es wird anheim gestellt, sich mit dem zuständigen Zollamt direkt in Verbindung zu setzen.
Weitere Zollinformationen des Bundesministeriums für Finanzen der Republik Österreich sowie die Adressen der österreichischen Zollämter finden Sie im Internet.
