Arbeit
Österreich
Informationen hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit in Österreich erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsmarktservice AMS.
Schweiz
Grundsätzlich können EG/EFTA-Staatsangehörige zur Stellensuche in die Schweiz einreisen. Für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten benötigen sie keine Aufenthaltsbewilligung. Dauert die Stellensuche länger, so wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) für weitere drei Monate erteilt.
EG/EFTA-Angehörige mit einer zugesicherten Arbeitsstelle in der Schweiz können sich während dreier Monaten im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. Für sie besteht aber eine besondere Meldepflicht.
Auf der Homepage des Schweizerischen Bundesamtes für Migration BFM finden Sie weiterführende Informationen.
Um in der Schweiz länger als 3 Monate arbeiten zu können, gilt der Grundsatz Kein Stellenantritt ohne Bewilligung!
Um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, reicht der schweizer Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde das Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung ein. Die kantonale Behörde entscheidet dann über die Erteilung der Bewilligung. Die Kantone bestimmen das Verfahren selbst. Welche Unterlagen für die Bewilligungserteilung notwendig sind, erfahren Sie direkt bei den kantonalen Behörden.
