Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für Erwachsene, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) unbedingt erforderliche Unterlagen
- Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Antragstellers und, falls zutreffend, Verleihungsbescheid
- Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 4 Wochen mit Angaben zur gemeldeten Staatsangehörigkeit(en) und dem Familienstand („erweiterte Meldebescheinigung“)
- Erklärung
II) falls erforderlich/zutreffend sind weiters folgende Unterlagen vorzulegen
- Heiratsurkunde des Antragstellers bzw. bei Eheschließung in Deutschland: beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn StBN nicht vorhanden:
bei Erwerb durch Abstammung: Geburtsurkunden der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils
bei Erwerb durch Verleihung: Verleihungsbescheid der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils
- wenn StBN nicht vorhanden:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Nachweis eines akademischen Grades
- Unterlagen über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
III) bei einer Namensänderung sind zusätzlich vorzulegen
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis wenn vorhanden
- Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde des Antragstellers oder behördlicher Bescheid über die Namensänderung (aus anderen Gründen als Verehelichung)
Im Falle der Vertretung ist eine VOLLMACHT vorzulegen!
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer REISEPASS oder PERSONALAUSWEIS vorzuweisen !
Fremdsprachige Urkunden sind ins Deutsche zu übersetzen und mit beglaubigtem Original (mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung) vorzulegen!
Ausgenommen von der Beglaubigung sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.
Die Gebühr von 48,00 Euro gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei persönlicher Antragstellung in bar oder mit EC-Karte (nur an der Botschaft in Berlin möglich)zu entrichten.
Bei Einbringung des Antrages per Post ist die Gebühr auf untenstehendes Konto zu überweisen und eine Kopie des Einzahlungs- Überweisungsbeleges dem Antrag beizulegen (keinen Verrechnungsscheck mitschicken)
Österreichische Botschaft
Konto - Nr.: 2398048
Bankleitzahl: 100 700 00
Kreditinstitut: Deutsche Bank AG Berlin
IBAN: DE81 1007 0000 0239 8048 00
SWIFT-Code: DEUTDEBBXXX
Bitte als Zahlungszweck angeben: “Staatsbürgerschaftsnachweis" sowie Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum des Antragstellers
Diese Bankverbindung gilt nicht für Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulates München (Bayern und Baden-Württemberg)
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für mj. KINDER, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) unbedingt erforderliche Unterlagen
- Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers; wenn vorhanden zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern
- Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 4 Wochen sowohl vom Kind als auch vom österreichischen Elternteil mit Angaben zur gemeldeten Staatsangehörigkeit(en) und dem Familienstand („erweiterte Meldebescheinigung“)
- Erklärung betreffend das minderjährige Kind
- Erklärung betreffend den österreichischen Elternteil
- falls zutreffend: Unterlagen zum Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
I.a) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE AUFRECHT ist zusätzlich:
- Heiratsurkunde der Eltern bzw. bei Eheschließung in Deutschland: beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils und/oder Verleihungsbescheid
I.b) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE NICHT mehr AUFRECHT ist, zusätzlich:
- Scheidungsurkunde samt Sorgerechtsbeschluss, gegebenenfalls Sterbeurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils und/oder Verleihungsbescheid
I.c) wenn das Kind UNEHELICH geboren wurde zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter oder Verleihungsbescheid
II) im Falle der Legitimierung des Kindes durch Eheschließung der Eltern (Legitimierung ex lege) zusätzlich zu I):
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis/e der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn vorhanden: alter Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes lautend auf den früheren Familiennamen des Kindes
Ist der/die Antragsteller nicht obsorgeberechtigt, ist die VOLLMACHT des OBSORGEBERECHTIGTEN vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beide Elternteile den Antrag zu unterzeichnen.
Fremdsprachige Urkunden sind ins Deutsche zu übersetzen und mit beglaubigtem Original (mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung) vorzulegen!
Ausgenommen von der Beglaubigung sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.
Die Gebühr von 48,00 Euro gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei persönlicher Antragstellung in bar oder mit EC-Karte (nur an der Botschaft in Berlin möglich) zu entrichten.
Bei Einbringung des Antrages per Post ist die Gebühr auf untenstehendes Konto zu überweisen und eine Kopie des Einzahlungs- Überweisungsbeleges dem Antrag beizulegen (keinen Verrechnungsscheck mitschicken)
Konsulargebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ein Kind vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
Österreichische Botschaft
Konto - Nr.: 2398048
Bankleitzahl: 100 700 00
Kreditinstitut: Deutsche Bank AG Berlin
IBAN: DE81 1007 0000 0239 8048 00
SWIFT-Code: DEUTDEBBXXX
Bitte als Zahlungszweck angeben: „Staatsbürgerschaftsnachweis“ sowie Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum des Antragstellers
Diese Bankverbindung gilt nicht für Antragsteller im Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulates München (Bayern und Baden-Württemberg)
