Nachlassangelegenheiten
Um über den Nachlass eines österreichischen Staatsbürgers in der Bundesrepublik Deutschland verfügen zu können, benötigen die Erben in manchen Fällen (etwa für Verfügungen über Nachlassgrundstücke, zur Grundbuchberichtigung und meistens für Verfügungen über Bankguthaben) einen Erbschein (Erbnachweis). Dieser wird beim zuständigen deutschen Nachlassgericht beantragt.
Das deutsche Nachlassgericht stellt im Allgemeinen einen Erbschein erst aus, wenn eine österreichische Einantwortungsurkunde des zuständigen österreichischen Gerichts vorliegt. (Mit der Einantwortung überträgt das zuständige Gericht den Nachlass nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens den Erben.)
Für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens und zur Ausstellung der Einantwortungsurkunde ist in Österreich zuständig:
- Das Bezirksgericht, in dessen Amtsbereich der Verstorbene (in Österreich) seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
- das Bezirksgericht, in dessen Amtsbereich der größere Teil des in Österreich befindlichen Nachlasses gelegen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht ausmitteln lässt;
- hatte der Verstorbene weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und hinterlässt er hier auch keinen Nachlass, so kommt es im Allgemeinen zu keinem Verlassenschaftsverfahren in Österreich. Der Oberste Gerichtshof könnte, wenn die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben ist (also wenn der Verstorbene zuletzt Österreicher war), ein österreichisches Bezirksgericht als zuständiges Gericht bestimmen.
Die Erben wenden sich wegen der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich am besten direkt an das zuständige Bezirksgericht (unter Vorlage einer Sterbeurkunde) oder an das Bundesministerium für Justiz, Abt. I.9, Postfach 63, A-1016 Wien, dass das zuständige Bezirksgericht befassen wird, wenn der letzte Wohnsitz des Verstorbenen oder die Lage eines allfälligen österreichischen Nachlasses bekannt ist.
