Eheschließung im Ausland
Eine von einem österreichischen Staatsbürger im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird.
Österreicher müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach den Gesetzen des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer Staatsbürger vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt.
In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Will ein österreichischer Staatsbürger Im Ausland heiraten und bedarf er nach den Gesetzen des Gastlandes eines österreichischen EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (Gültigkeitsdauer sechs Monate).
Für dessen Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt In Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es - sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt -, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobten ausgestellt wird.
Auch wenn die Behörden des Aufenthaltsstaates (Eheschließungsstaat) kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen, ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens außerordentlich wichtig sein.
