Aufenthaltsbewilligung für Au Pair-Kräfte
Fremde in der Altersgruppe von 18 bis 28 Jahren können für einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr innerhalb von fünf Jahren eine Tätigkeit als Au Pair-Kraft in Österreich ausüben.
Hierfür ist von der österreichischen Gastfamilie ein Au Pair-Vertrag einzugehen, sowie eine Anzeigebestätigung beim örtlich zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) einzuholen.
Die Au Pair-Kraft selbst muss bei der für den Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat), eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Folgende Dokumente sind bei Antragstellung im Original vorzulegen:
- Antragsformular, vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben
- aktuelles Lichtbild (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm)
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, allfällig mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- Reisedokument + Kopien aller Seiten
- Polizeiliche Anmeldung und Aufenthaltsnachweis für Deutschland
- Polizeiliches Führungszeugnis von Deutschland, nicht älter als 3 Monate
- Au Pair-Vertrag
- Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS)
Wichtige Hinweise:
- Durch die Vorlage des Au Pair-Vertrages sind der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sowie der Nachweis der Versicherung als erfüllt anzusehen
- Auf die strikte Einhaltung der örtlichen Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden in Deutschland zur Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen, die sich nach dem Wohnort der Antragsteller richtet, wird ausdrücklich hingewiesen
- EU-BürgerInnen aus Bulgarien und Rumänien genießen zwar Niederlassungsfreiheit und benötigen keine Aufenthaltsbewilligung, jedoch den Au Pair-Vertrag und die Anzeigebestätigung des AMS
