Staatsbürgerschaft
Informationen und Formulare in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Staatsbürgerschaftsnachweis für Erwachsene
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für Erwachsene, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
- Unbedingt erforderliche Unterlagen:
- Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Antragstellers und, falls zutreffend, Verleihungsbescheid
- Wohnsitzbestätigung, nicht älter als vier Wochen (Aufenthaltstitel in Serbien)
- Erklärung
2. falls erforderlich/zutreffend sind weiters folgende Unterlagen vorzulegen:
- Heiratsurkunde des Antragstellers
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden:
- Bei Erwerb durch Abstammung: Geburtsurkunden der österreichischen Eltern/des österreichschen Elternteils
- Bei Erwerb durch Verleihung: Verleihungsbescheid der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Nachweis eines akademischen Grades
3. Bei einer Namensänderung sind zusätzlich vorzulegen:
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis wenn vorhanden
- Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde des Antragstellers oder behördlicher Bescheid übr die Namensänderung (aus anderen Gründen als Verehelichung)
Im Falle einer Vertretung st eine Vollmacht vorzulegen.
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer Reisepass oder Personalausweis vorzuweisen.
Fremdsprachige Urkunden sind in eine der Vertretungsbehörde geläufige Sprache (Deutsch oder Englisch) zu übersetzen und mit beglaubigtem Original (mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung) vorzulegen!
Ausgenommen von der Beglaubigung sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.
Konsulargebühren
Die Gebühr von 48,00 Euro gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei Antragstellung zu entrichten.
Staatsbürgerschaftsnachweis für Kinder
- Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für minderjährige Kinder, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) unbedingt erforderliche Unterlagen:
- Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers, wenn vorhanden zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunde der Eltern
- Wohnsitzbestätigung, nicht älter als vier Wochen (Aufenthaltstitel in Serbien)
- Erklärung betreffend das minderjährige Kind
I.a) wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe aufrecht ist, zusätzlich:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils und/oder Verleihungsbescheid
I.b) wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe nicht mehr aufrecht ist, zusätzlich:
- Scheidungsurkunde samt Sorgerechtsbeschluss, gegebenenfalls Sterbeurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils und/oder Verleihungsbescheid
I.c) wenn da Kind unehelich geboren wurde zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter oder Verleihungsbescheid
II) im Falle der Legitimierung des Kindes durch Eheschließung der Eltern (Legitimierung ex lege) zusätzlich zu I):
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis/e der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn vorhanden: alter Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes lautend auf den früheren Familiennamen des Kindes
Ist der/die Antragsteller/in nicht obsorgeberechtigt, ist die Vollmacht des Obsorgeberechtigten vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beide Eltenteile den Antrag zu unterzeichnen.
Fremdsprachige Unterlagen sind in eine der Vertretungsbehörde geläufige Sprache (Deutsch oder Englisch) zu übersetzenund mit beglaubigtem Original (mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung) vorzulegen!
Ausgenommen von der Beglaubigung sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.
Konsulargebühren
Die Gebühr von 48,00 Euro gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei Antragstellung zu entrichten.
Konsulargebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
