Staatsbürgerschaft
Die Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes liegt grundsätzlich bei den Ämtern der Landesregierungen. Zuständig ist das Amt der Landesregierung jenes Bundeslandes, in dem Ihr Geburtsort liegt (wenn Sie in Wien oder im Ausland geboren sind, ist für Sie das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, 1200 Wien, Dresdner Straße 91 zuständig).
Näheres zum Erwerb der Staatsbürgerschaft: Erwerb der Staatsbürgerschaft
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist das einzige Dokument, das die österreichische Staatsbürgerschaft nachweist und stellt die Grundlage für die Ausstellung anderer Dokumente, z.B. eines Reisepasses, dar.
Beizubringende Unterlagen:
- Antragsformular;
- Geburtsurkunde;
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters bzw. der Mutter (seit 1.9.1983) bzw. Verleihungsurkunde;
- Heiratsurkunde des Antragstellers (falls zutreffend) bzw. der Eltern;
- Auszug aus dem Zentralmelderegister;
Konsulargebühr: € 48,-, zahlbar in Baht
- Seit 1. Jänner 2008 ist die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen für Neugeborene, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt beantragt werden, von den Konsulargebühren befreit (Novelle des Konsulargeführengesetzes It BGBI. I Nr. 62/2008).
ANTRAGSFORMULAR STAATSBÜRGERSCHAFT (doc, 124.5 kb)
Erklärung ERWACHSENE (doc, 75 kb)
ERKLÄRUNG MINDERJÄHRIGE (doc, 61 kb)
- Die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z. B. Reisepass, Personalausweis) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis.
