Eheschließung
Eheschließung
Allgemeines
Eine von einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird. ÖsterreicherInnen müssen sich daher bei einerbeabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach dem Recht des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden. Deise Formvorschriften können bei der Heiratsbehörde im Ausland oder bei ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich erfragt werden. Auch die zuständiegn österreichischen Vertretungsbehörden sind für weitere Informationen gerne behilflich.
Will ein österreichischer Staatsbürger im Ausland heiraten, bedarf er nach den Gesetzen des Gastlandes in vielen Gällen eines österreichischen EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (Gültigkeitsdauer sechs Monate). Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt in Österreich bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können. Für die Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt - sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt-, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobten ausgestellt wird.
Auch wenn die ausländischen Heiratsbehörden kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen, ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens wichtig sein. In Vorbereitung auf die Eheschließung im Ausland wird auch empfohlen, sich vorab beim zuständigen Stadesamt internationale Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ausstellen zu lassen.
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name östereichischer StaatsbürgerInnen nämlich nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien - Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahmens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Eine Erklärung über den Familiennamen erst nach Eheschließung ist nicht möglich.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Für eine Gültigkeit der Heiratsurkunde in Österreich ist nämlich eventuell eine Überbeglaubigung notwendig. Zweckmäßig ist es in jedem Fall, ausländische Heiratsurkunden vor Vorlage bei österreichischen Behörden durch einen beeideten Gerichtsdolmetsch in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
Weiterführende Informationen und Links zu den zuständigen Behörden bietet HELP.gv.at
Eheschließung in Thailand
Eine Eheschließung in Thailand erfolgt am Standesamt eines Bezirksamtes. Die Erteilung von Auskünften über die Erfordernisse zur Eheschließung in Thailand liegt demnach in der Zuständigkeit jenes Standesamtes, das die Eheschließung vornehmen wird. Eine Eheschließung an der Österreichischen Botschaft ist nicht möglich.
Thailändische Standesämter verlangen im Zuge der administrativen Vorbereitungen einer Eheschließung unter anderem eine Konsularbescheinigung, ausgestellt von der Botschaft des Herkunftslandes des ausländischen Verlobten, aus der dessen Ehefähigkeit, Wohnsitz und weitere persönliche Verhältnisse hervorgehen.
Da die Österreichische Botschaft weder standesamtliche noch meldeamtliche Befugnisse hat, kann sie nicht ohne weiteres Bescheinigungen etwa über die Ehefähigkeit und den Wohnsitz eines österreichischen Staatsbürgers ausstellen. Zur Ausstellung der Konsularbescheinigung ist daher zwingend die Vorlage des österreichischen Ehefähigkeitszeugnisses der Verlobten erforderlich. Nur unter dieser Voraussetzung und bei Vorliegen der weiteren Nachweise zur Bestätigung der persönlichen Verhältnisse des österreichischen Verlobten ist es der Botschaft möglich, die Konsularbescheinigung auszustellen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist beim Standesamt des Hauptwohnsitzes bzw. des letzten Hauptwohnsitzes in Österreich zu beantragen und darf nicht älter als sechs Monate sein.
Folgende weitere Unterlagen sind zur Ausstellung der Konsularbescheinigung erforderlich, sodass die Botschaft darin Ihre persönlichen Verhältnisse zusammenfassen kann:
- Reisepass
- Auszug aus dem Zentralmelderegister
- Geburtsurkunde
- Arbeitgeberbestätigung
- Einkommensbestätigung
In der Konsularbescheinigung sind zwei ÖsterreicherInnen als Trauzeugen zu nennen. Diese Personen sind der Botschaft namhaft zu machen, sodass deren Namen und Adressen in das Schreiben aufgenommen werden können. Die Konsulargebühr beträgt € 42,-, zahlbar in Baht.
Die Konsularbescheinigung bedarf nach Aushändigung noch der Übersetzung in die thailändische Sprache.
Die Ausstellung der Konsularbescheinigung erfordert eine Bearbeitungsdauer von 2 Arbeitstagen.
Nach erfolgter Eheschließung sind die Heiratsurkunde und der Eintrag ins Heiratsregister vom thailändischen Außenministerium, Konsularabteilung, zu beglaubigen. Anschließend können diese Dokumente von der österreichischen Botschaft überbeglaubigt werden (Konsulargebühr € 40,-). Die Übersetzungen von Thai in Deutsch sind von einem beeideten Übersetzer in Österreich vorzunehmen.
