Wahlberechtigung:
1. Bundesweite Wahlen und Volksabstimmungen
Österreichische Staatsbürger/innen ohne Hauptwohnsitz in Österreich können an Bundespräsidentschafts-, Nationalrats- und EP-Wahlen sowie an Volksabstimmungen und Volksbefragungen teilnehmen, wenn sie:
- spätestens am Tag der Wahl bzw. der Volksabstimmung/-befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jene Auslandsösterreicher/innen, die im Vorjahr das 14. Lebensjahr vollendet haben können eine Eintragung in die Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz beantragen, und
- in der Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind.
Wahlausschließungsgründe:
Seit 1. Oktober 2011 können folgende Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden:
1. Personen, die rechtskräftig zu einer mehr als fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
2. Personen, die rechtskräftig zu einer mindestens einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, und zwar wegen strafbarer Handlungen
- nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB);
- gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
- gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
- im Zusammenhang mit Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen oder Volksbegehren (22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB)
Seit 1. Oktober 2011 muss der Ausschluss vom Wahlrecht vom zuständigen Gericht jeweils als Einzelfallentscheidung explizit im Urteil ausgesprochen und der zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden. Wird kein Ausschluss vom Wahlrecht im Urteil ausgesprochen, so steht der verurteilten Person das Wahlrecht weiterhin zu, auch wenn die Kriterien des § 22 NRWO für den Ausschluss vom Wahlrecht erfüllt sind.
Für die Teilnahme an Wahlen/Volksabstimmungen/Volksbefragungen ist eine aufrechte Eintragung in der Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz in Österreich nötig. Diese ist jederzeit möglich und maximal 10 Jahre gültig. Bitte beantragen Sie rechtzeitig eine Wahlkarte bzw. Stimmkarte ab Ausschreibung einer Wahl bzw. Volksabstimmung/-befragung!
Wählbar zum Bundespräsidenten sind jene zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar zum Abgeordneten zum Nationalrat sind jene zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar zu österreichischen Mitgliedern zum Europäischen Parlament sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt werden.
Formulare zur Eintragung in die Wählerevidenz und/oder Europawählerevidenz sowie zur Beantragung von Wahlkarten finden Sie hier.
2. Wahlen zum Landtag österreichischer Bundesländer
Den österreichischen Bundesländern wurde mit 1. Juli 2007 von der Bundesverfassung die Möglichkeit eingeräumt, dass Auslandsösterreicher/innen auch an den Wahlen zum Landtag ihres früheren Wohnsitz-Bundeslandes teilnehmen können. Im Unterschied zu bundesweiten Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen wurde in der Bundesverfassung als Voraussetzung der Stimmabgabe von Auslandsösterreicher/innen bei Landtagswahlen festgelegt, dass der Hauptwohnsitz der Auslandsösterreicher/innen vor weniger als 10 Jahren vor der Landstagswahl in das Ausland verlegt wurde.
Niederösterreich, Tirol und Vorarlberg führten daraufhin das Wahlrecht zum Landtag von Auslandsösterreicher/innen ein, die zuvor ihren Hauptwohnsitz in diesem Bundesland hatten.
Die Briefwahl wurde für die Wahlen zum Landtag aller Bundesländer eingeführt. Somit können alle zum Landtag Wahlberechtigten ihre Stimme auch aus dem Ausland abgeben, wenn sie ihre Wahlkarte entsprechend den jeweiligen Landesregelungen beantragt und erhalten haben.
Die Gesetzestexte der Landtagswahlordnungen finden Sie hier: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien
Wahlberechtigt sind grundsätzlich hauptwohnsitzgemeldete Österreicher/innen (ausgenommen Niederösterreich, wo auch Nebenwohnsitzgemeldete wahlberechtigt sind).
Stand: November 2012
