Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz
Auslandsösterreicher/innen, d.h. österreichische Staatsbürger/innen mit Hauptwohnsitz im Ausland, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, haben zunächst einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz (für Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen gemäß § 2a Abs.6 des Wählerevidenzgesetzes 1973) bzw. die Europa-Wählerevidenz (für Europawahlen gemäß § 4 Abs. 6 des Europa-Wählerevidenzgesetzes) zu stellen. Dies kann frühestens in jenem Kalenderjahr erfolgen, in dem der/die Auslandsösterreicher/in 15 Jahre alt wird.
Der Antrag ist bei der zuständigen Wählerevidenzgemeinde in Österreich mittels des Formulars "Antrag auf Eintragung in die (Verbleib in der) Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz" zu stellen. Bitte füllen Sie den Antrag nur aus, wenn Sie derzeit nicht in der Wählerevidenz eingetragen sind. Beachten Sie dabei bitte genau die Ausfüllanleitung.
Die zuständige Wählerevidenzgemeinde ist die österreichische Gemeinde Ihres letzten Hauptwohnsitzes in Österreich (s. Punkt 7 des Formulars). Wenn ein solcher nicht vorliegt, dann jene Gemeinde in Österreich, in der zumindest ein Elternteil von Ihnen seinen Hauptwohnsitz hat oder hatte (s. Punkt 8 des Formulars). Sollte auch ein solcher nicht vorliegen, dann richtet sich die zuständige Gemeinde nach anderen glaubhaft zu machenden Lebensbeziehungen zu Österreich, deren Wertigkeit die Reihefolge in Punkt 9-15 des Formulars bestimmt. Es wäre daher insgesamt nur ein Anknüpfungspunkt anzugeben: derjenige, der von oben gesehen als erster zutrifft.
Sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die Wahl- bzw. Stimmkarten für maximal 10 Jahre "im Voraus" an die Ihrer Wählerevidenzgemeinde mitgeteilte Postadresse automatisch zugestellt zu erhalten, können Sie diesen Antrag auf demselben Formular - unter Punkt 18 - stellen.
(Details dazu finden Sie unter Wahlkarte / Stimmkarte.)
Ihr Antrag kann JEDERZEIT - d.h. unabhängig von bestimmten Wahlen - direkt an die zuständige Gemeinde gestellt werden (Adressen siehe unter Kontakte (Österreich)). Wenn Sie dazu Fragen haben, stehen Ihnen die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland - Botschaften und (General-)Konsulate - gerne zur Verfügung.
Legen Sie bitte dem Antrag zumindest Kopien Ihres österreichischen Reisepasses oder, sofern Sie keinen österreichischen Reisepass besitzen, eine Kopie Ihres österreichischen Personalausweises oder Staatsbürgerschaftsnachweises bei.
Auslandsösterreicher/innen, die in Wählerevidenzen eingetragen sind, sind verpflichtet, ihrer Wählerevidenzgemeinde jede Adressänderung im Ausland - samt, wenn zutreffend, auch der E-Mail-Adresse – mitzuteilen.
Die Eintragung ist maximal 10 Jahre gültig. Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist informiert die jeweils zuständige Gemeinde die Auslandsösterreicher/innen über die bevorstehende Streichung und erinnert an eine Verlängerungsmöglichkeit (für weitere zehn Jahre). Sollten Sie Zweifel an Ihrer Eintragung oder deren Datum haben, ist es zur Sicherheit ratsam, rechtzeitig vor einer kommenden Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung Kontakt mit Ihrer Wählerevidenzgemeinde aufzunehmen, um den Stand der Eintragung zu klären. Allenfalls wäre ein (neuer) Antrag zu stellen.
Mit diesem Formular kann auch - gleichzeitig oder separat - die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz beantragt (bzw. verlängert) werden. Für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz eines anderen EU-Landes - für jene Auslandsösterreicher/innen, die nicht die österreichischen EP-Mitglieder sondern diejenigen ihres Wohnsitzlandes wählen wollen -, bestehen in jedem Land eigene Formulare, die bei der dafür zuständigen lokalen Behörde erhältlich sind.
Österreichische Staatsbürger/innen, die ihren dauernden Wohnsitz im Ausland haben, sollten sich anlässlich eines Kurzaufenthaltes in Österreich nicht mit Hauptwohnsitz anmelden, da sie sonst automatisch und ohne gesonderte Verständigung aus der Wählerevidenz gelöscht werden könnten.
Stand: Oktober 2012
