Verlassenschaften
Mit der Novellierung des Außerstreitgesetzes ist bei einem Todesfall eines Österreichers / einer Österreicherin ab 1.1.2005 keine automatische inländische Abhandlungsgerichtsbarkeit mehr gegeben, falls er/sie Vermögen im Ausland hinterlässt. Das heißt, dass ein Nachlassverfahren (= Gerichtsverhandlung über den Nachlass) in Österreich für ein im Ausland befindliches Vermögen nicht mehr von Amts wegen eingeleitet wird, sondern nur noch auf Antrag eines/einer Erbberechtigten.
Für die Einleitung allfälliger Nachlassverfahren - im In- oder Ausland - sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- War der/die verstorbene ÖsterreicherIn vorübergehend im Ausland, so findet das Nachlassverfahren grundsätzlich in Österreich statt. Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde wird - sofern erforderlich - die Angehörigen und Erbberechtigten selbstverständlich bestmöglich unterstützen. Die Vertretungsbehörde kann z.B. bei der Beschaffung einer Sterbeurkunde behilflich sein, diese beglaubigen und falls es notwendig ist - und von dem/der Erbberechtigten gewünscht wird - auch einen Kontakt zu einem (kostenpflichtigen) Anwalt herstellen.
- Hatte der/die verstorbene ÖsterreicherIn seinen/ihren Wohnsitz im Ausland und verstirbt dort, wird das Nachlassverfahren in Österreich nur in den folgenden beiden Fällen von Amts wegen (d.h. automatisch) eingeleitet:
· wenn sich eine Liegenschaft des/der Verstorbenen in Österreich befindet; bzw.
· wenn sich bewegliches Nachlassvermögen des Verstorbenen in Österreich befindet. - Besaß der/die Verstorbene Liegenschaften im Ausland, so ist - unabhängig vom letzten Wohnsitz des Verstorbenen - das Nachlassverfahren vom/von der Erbberechtigten selbst im jeweiligen Land einzuleiten. Auch hier kann die österreichische Vertretungsbehörde falls es vom/ von der Erbberechtigten gewünscht wird - einen Kontakt zu einem Anwalt herstellen.
- Besaß der/die Verstorbene bewegliches Vermögen (Geld, Sparbücher, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge etc.) im Ausland kann nur noch ein vom/von der Erbberechtigten einzuleitendes - Verfahren vor einem österreichischen Gericht durchgeführt werden, wenn der/die ErblasserIn ÖsterreicherIn war und seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Ansonsten ist der Nachlass im jeweiligen Wohnsitzland abzuhandeln.
Sollte sich im Einzelfall die Durchführung eines Nachlassverfahrens in Österreich als notwendig erweisen und in Österreich kein Nachlassverfahren anhängig sein, so wird dem/der am Nachlass Berechtigten/Interessierten empfohlen, sich unter Vorlage einer Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht zu wenden und dort - soweit es um das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen des Erblassers geht - die Abhandlung zu beantragen.
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Amtsbereich der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lässt sich ein solcher nicht ermitteln oder war er bei mehreren Gerichten begründet, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des/der Verstorbenen befindet. Besteht auch danach keine örtliche Zuständigkeit, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Marxergasse 1a, 1030 Wien) zuständig.
Da manche zwischenstaatlichen Vereinbarungen Abweichendes für die Abhandlung von beweglichem Nachlassvermögen im Ausland vorsehen, kann es hier je nach Abkommen andere Regelungen geben (siehe z.B. Rechtshilfevertrag mit Jugoslawien, BGBl. Nr. 224/1955, Rechtshilfevertrag mit Polen, BGBl Nr. 79/1974, Nachlassvertrag mit Ungarn, BGBl Nr. 306/1967, Additionalartikel mit Griechenland, RGBl Nr. 169/1856 und BGBl. Nr. 139/1921, die mit dem Schlussprotokoll zum Rechtshilfevertrag mit der Tschechoslowakei, BGBl. Nr. 309/1962, aufrecht erhaltene Mitteilung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 1948, S. 7). Sollte eine dieser zwischenstaatlichen Vereinbarungen Abweichendes vorschreiben, so ist dem Abkommen entsprechend vorzugehen.
Angaben ohne Gewähr!
Stand: 10/08/04
