Fremden- und Aufenthaltsgesetz
In Kroatien ist am 1. Jänner 2008 ein neues, umfassendes Fremden- und Aufenthaltsgesetz (einschließlich Ausländerbeschäftigungbestimmungen) in Kraft getreten. Ergänzende Durchführungsregelungen sind in Vorbereitung.
Eine Reihe von Bestimmungen sind allerdings dzt. nur sog. „Vorratsregelungen“ in Hinblick auf den EU-Beitritt Kroatiens. Gemäß Art. 219 werden folgende Bestimmungen erst am Tag des Beitritts Kroatiens zur EU in Kraft treten: Art. 67 Abs. 3, Art. 94, 96, 97 und 98 sowie die Abschnitte XI und XII (in ihrer Gesamtheit).
Abschnitt XI enthält auch die für österreichische StaatsbürgerInnen vorgesehenen Regeln für EU/EWR-BürgerInnen.
Gemäß Art. 42 wird zwischen folgenden Arten des Aufenthaltes unterschieden:
kurzfristige Aufenthalte (90 Tage innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der ersten Einreise)
vorübergehende Aufenthalte
dauernde Aufenthalte
Ein „vorübergehender Aufenthalt“ mit einer Aufenthaltserlaubnis bis zu 1 Jahr (erneuerbar) erfolgt aus folgenden Gründen/Aktivitäten : Familienzusammenführung, Arbeit, höhere Schulbildung bzw. Studium, wissenschaftliche Forschung, humanitäre Gründe
Für andere (!) Gründe kann innerhalb eines Jahres eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, allerdings nur für maximal 6 Monate erteilt werden.
Voraussetzungen für die Erteilung einer temporären Aufenthaltserlaubnis sind u.a.:
- ausreichende Unterhaltsmittel
- Unterkunft
- Krankenversicherung
- Nachweis des Aufenthaltszwecks
Erstanträge für eine temporäre Aufenthaltserlaubnis sind gemäß Art. 48 bei der örtlich zuständigen kroatischen Vertretungsbehörde einzubringen, Anträge auf Verlängerung bei der örtlich zuständigen Polizeibehörde spätestens 30 Tage vor Ablauf der Gültigkeit der laufenden Aufenthaltserlaubnis.
Antragsteller auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis müssen zuvor eine vorübergehende ununterbrochene Aufenthaltsdauer von 5 Jahren nachweisen können. Innerhalb des Zeitrahmens von 5 Jahren dürfen mehrmalige (vorübergehende) Abwesenheiten von Kroatien 10 Monate nicht übersteigen. Bei einmaliger Abwesenheit innerhalb dieses Zeitrahmens darf diese nicht länger als 6 Monate andauern.
Weitere Voraussetzungen für die Erlangung einer Daueraufenthaltserlaubnis:
- ausreichende Unterhaltsmittel
- Krankenversicherung
- keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit
- Kenntnisse der kroatischen Sprache
Verstösse gegen das Fremden- und Aufenthaltsgesetz werden nicht nur mit der Annulierung der Aufenthaltserlaubnis, sondern können auch – je nach Verstoß - mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass österreichische EigentümerInnen von Ferienimmobilien, die über keine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen, keine Möglichkeit mehr haben, ihre bereits erworbene Immobilie ganzjährig zu benützen.
Eine inoffizielle Version des Gesetzes in englischer Sprache kann hier eingesehen werden.
