Kriegsgefangenen- / Kriegsopferentschädigung
Im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) sind Ansprüche auf Entschädigungen nach Gefangenschaft geregelt. Anspruch haben
Österreichische Staatsbürger/innen (auch Auslandsösterreicher/innen), die
- als ehemalige Wehrmachtsangehörige im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
- im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
- sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden
Detailliertere Informationen dazu finden Sie hier.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz regelt die Leistungen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene. Anspruch haben
Österreichische Staatsbürger/innen, die
- als Soldaten der ehemaligen deutschen Wehrmacht (oder der ehemaligen k.u.k. Armee bzw. deren Verbündeten oder des Bundesheeres der 1. Republik)
- durch vormilitärische Ausbildung
- durch sonstige Dienstverrichtung (zum Beispiel Krankenschwester, Reichsarbeitsdienst)
- durch Kriegsgefangenschaft
- durch unverschuldete Kriegseinwirkung (zum Beispiel Bombenangriff, aufgefundene Sprengkörper) oder
- durch unverschuldete Gewaltakte der Besatzungsmächte Österreichs
- eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten haben sowie
- deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer und Waisen)
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Das Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt Ansprüche und Leistungen für Opfer der politischen Verfolgung. Anspruchsberechtigt sind
Personen, die
- Opfer des Kampfes oder
- Opfer der politischen Verfolgung und
- zum Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische StaatsbürgerInnen sind und
- am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen bzw. vor dem 13. März 1938 mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich hatten
- sowie deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer und Waisen)
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Stand: November 2011
