Zuständigkeit
Die sachlich zuständigen Behörden in Staatsbürgerschaftssachen sind gem. Art. 11 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz die Landesregierungen (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien).
Das örtlich zuständige Amt der Landesregierung richtet sich für jene vor dem 1. Juli 1966 Geborenen nach dem Geburtsort, für jene danach Geborenen nach dem Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Liegt dieser Ort im Ausland ist das Amt der Wiener Landesregierung zuständig.
Staatsbürgerschaftssachen obliegen in der Gesetzgebung dem Bund (federführend ist das Bundesministerium für Inneres), d.h. es gibt ein einheitliches Staatsbürgerschaftsgesetz, das von jeder Staatsbürgerschaftsbehörde anzuwenden ist.
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt jedoch den einzelnen Ländern. Dies - und der in Staatsbürgerschaftssachen vorhandene Ermessensspielraum der Behörden - kann unter Umständen zu unterschiedlichen Entscheidungen der einzelnen Behörden führen.
Bitte beachten Sie, dass gegen Bescheide der Landesregierungen in Staatsbürgerschaftssachen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist. Im gegebenen Fall ist nur eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof möglich.
Stand: September 2011
