Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft:
Den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft können u.a. folgende Personen beantragen:
- ehemalige Österreicher/innen, die die Staatsbürgerschaft mindestens zehn Jahre ununterbrochen besessen, diese nicht durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren haben und sich in Österreich aufhalten (§10 Abs. 4 Ziffer 1);
- ehemalige Österreicher/innen, die die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da sie nicht eigenberechtigt waren, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren haben und die Verleihung binnen zwei Jahren nach Erlangen der Eigenberechtigung beantragen (§12 Abs. 2), und
- ehemaligen Österreicher/innen nach Tod des Ehegatten oder Auflösung der Ehe, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit der Eheschließung verloren wurde (die Verleihung ist innerhalb von fünf Jahren nach Auflösung der Ehe zu beantragen; § 13 ).
Die generellen Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 sowie Abs. 2 und 3 müssen dabei vom Antragsteller ebenso erfüllt werden.
Erstreckung auf Familienangehörige
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen auf enge Familienangehörige zu erstrecken, sofern diese nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.
- auf den Ehepartner (§ 16), wenn dieser seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich lebt und rechtmäßig niedergelassen ist und die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
- auf minderjährige ledige Kinder
- auf die ehelichen Kinder des Fremden
- die unehelichen Kinder der Frau, die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zusteht sowie die Wahlkinder des Fremden (§ 17).
Grundsätzlich ist mit dem Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden.
Wiedererwerb durch Anzeige durch NS-Verfolgte:
Wer als österreichische/r Staatsbürger/in vor dem 5. Mai 1945 emigrierte, weil er/sie Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des "Dritten Reiches" mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er/sie wegen seines/ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte, und den Wunsch nach Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft schriftlich einreicht, dem/der wird die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens bei der zuständigen Behörde zuerkannt (§ 58c).
Stand: November 2011
