Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird verloren...
durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit:
Die Staatsbürgerschaft verliert automatisch insbesondere, wer willentlich, d.h. durch Antrag, Erklärung oder ausdrückliche Zustimmung, eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, außer es wurde ihm vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt. Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen ehelichen Kinder und Wahlkinder, auf uneheliche Kinder jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Bei Minderjährigen tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft nur ein, wenn der Verlusttatbestand mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gesetzt wurde (§§ 27 und 29).
durch Eintritt in einen ausländischen Militärdienst:
Der freiwillige Eintritt (bei Minderjährigen nur bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) in den Militärdienst eines fremden Staates (z.B. Fremdenlegion) bewirkt den automatischen Verlust der Staatsbürgerschaft (§ 32). Die freiwillige Ableistung des Pflichtmilitärdienstes eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Wehrdienstpflichtige ebenfalls besitzt, führt jedoch nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. (mehr dazu finden Sie hier)
bei Dienstverhältnis zu einem ausländischen Staat:
Die österreichische Staatsbürgerschaft durch Entziehung verliert, wer im Dienst eines fremden Staates steht und durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt (§§ 33 und 35).
bei Nichtausscheiden aus früherer Staatsangehörigkeit:
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird entzogen, wenn die Verpflichtung, binnen zwei Jahren nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auszuscheiden, nicht erfüllt wird (§§ 34 und 35).
durch Verzicht:
Ein/e österreichische/r Staatsbürger/in kann unter gewissen Voraussetzungen, auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten. Voraussetzung dafür ist insbesondere der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit und - sofern anwendbar der Österreicher das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat - die Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes, außer nach mindestens fünfjährigem ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Ausland (§ 37).
Stand: November 2011
