Militär-/Wehrdienst
Wehrpflichtig sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für Offiziere, Unteroffiziere und bestimmte Spezialkräfte endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
Gemäß § 11 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 haben wehrpflichtige österreichische Staatsbürger, die sich länger als 6 Monate im Ausland aufhalten, ihren Auslandswohnsitz unverzüglich der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.
Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Wehrpflichtige, deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
Doppel- bzw. Mehrfach-Staatsbürgerschaften können Auswirkungen auf die Leistung von verpflichtenden Militärdiensten haben (siehe auch Merkblatt des österreichischen Bundesheeres). Dazu bestehen internationale Abkommen, insbesondere im Rahmen des Europarates, sowie bilaterale Staatsverträge (mit der Schweiz und Argentinien).
Im Zusammenhang mit dem Europarats-Übereinkommen Nr. 43 betreffend die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBL. Nr. 471/1975) gelten gem. BMLV folgende Grundsätze:
- Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehreren Vertragsparteien besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen.
- Besteht in einem Vertragsstaat keine (allgemeine) Wehrpflicht bzw. wurde die Wehrpflicht in einem Vertragsstaat ausgesetzt, wird ein Doppelstaatsbürger, solange dieser seinen Wohnsitz nicht in Österreich hat, zur Leistung des Präsenzdienstes in Österreich nicht verpflichtet.
- Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes eines Doppelstaatsbürgers nach Österreich ist zu prüfen, ob der Betroffene im Zweitstaat tatsächlich (eventuell auf freiwilliger Basis) einen Militärdienst geleistet hat.
- Bejahendenfalls gilt der Betroffene ex lege von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes als befreit.
Verneinendenfalls lebt die Wehrplicht in Österreich - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - grundsätzlich wieder auf.
Präsenzdienstpflichtige, die nach der Vollendung des 35. Lebensjahres ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, werden zwar nicht mehr zum Grundwehrdienst einberufen, da dieser vor der Vollendung des 35. Lebensjahres erstmalig anzutreten ist, sind aber grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres weiterhin "wehrpflichtig" und unterliegen daher auch der Stellungspflicht.
Die Vertragsstaaten dieses Abkommens sind auf der Website des Europarates abrufbar.
GRUNDSÄTZLICHES:
Keine Wehrpflicht besteht in folgenden Staaten:
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
Für Doppelstaatsbürger gilt hier grundsätzlich:
- Ein österreichischer Doppelstaatsbürger im wehrpflichtigen Alter mit ordentlichem Wohnsitz in jenem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ist dort von der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes befreit.
- Ein österreichischer Doppelstaatsbürger im wehrpflichtigen Alter mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich ist zur Ableistung des Grundwehrdienstes in Österreich verpflichtet.
- Ein österreichischer Doppelstaatsbürger im wehrpflichtigen Alter mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland - dh nicht in Österreich oder jenem anderen Land, dessen Staatsangehöriger er ist - kann wählen, ob er in Österreich seinen Grundwehrdienst leisten möchte oder auf Grund der Abschaffung der Wehrpflicht in jenem anderen Land, dessen Staatsangehöriger er ist, dort keinen Militärdienst leistet.
Achtung! Eine Militärdienstleistung in einem Land, das die Wehrpflicht abgeschafft hat wird als „freiwillig“ angesehen und zieht gemäß § 32 StbG den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sich.
Die Wehrpflicht besteht in folgenden Staaten:
Albanien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Norwegen, Schweden, Serbien, Türkei, Zypern
Daraus ergibt sich in der Praxis Folgendes:
Sofern der jeweilige Staat die Europarats-Konvention Nr. 43 nicht unterzeichnet hat, ist ein Doppelstaatsbürger - unabhängig vom Wohnsitz - grundsätzlich verpflichtet in allen Ländern, die einen Grundwehrdienst vorsehen und dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seinen Militärdienst zu leisten.
"Sonderfall" Israel:
Ein/e österreichisch - israelische/r Doppelstaatsbürger/in ist nach bereits erwähnten Gründen zur Leistung des Militärdienstes in Österreich und Israel verpflichtet (siehe auch Merkblatt des österreichischen Bundesheeres). Der israelische Pflichtmilitärdienst beträgt zurzeit 3 Jahre (2 Jahre für Frauen). Im Laufe des Militärdienstes wird den Soldaten/innen eine Ausbildung oder Weiterbildung in Form von Kursen angeboten, die an einen zusätzlichen Verbleib im israelischen Militär knüpfen. Dieser „Verbleib“ für den Zeitraum von drei, sechs oder zwölf Monaten wird als "freiwillige" Militärdienstleistung angesehen. Mit dem Tage des Antritts tritt somit der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. § 32 StbG ein.
Hier finden Sie eine Übersicht zu allen übrigen Ländern.
Details und Informationen zum Dienst beim österreichischen Bundesheer finden Sie hier.
Stand: November 2011
