Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann erworben werden...
...durch Geburt:
Eheliche Kinder, die nach dem 1. September 1983 geboren wurden, erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn zumindest ein Elternteil Österreicher ist - davor geborene nur, wenn der Vater Österreicher war -, egal wo sie geboren wurden und ob sie mit Geburt eventuell auch eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.
Außerehelich geborene Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft nach der Mutter.
Sonderfall Leihmutterschaft:
Die Leihmutterschaft ist in Österreich verboten - §2 und §3 (FMedG).
Nach § 137b ABGB ist Mutter eines Kindes immer nur die Frau, die das Kind geboren hat, also die Leihmutter und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von der ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht kraft "Abstammung" von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
...durch Legitimation:
Uneheliche Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft vom Vater nur durch Legitimation, und nur solange sie noch minderjährig und ledig sind. Zuvor ist jedoch die Anerkennung der Vaterschaft notwendig. Legitimation bedeutet im Normalfall die Eheschließung der Eltern. In Sonderfällen kann auch der Bundespräsident - über Antrag eines Elternteils oder des Kindes - das Kind legitimieren, was jedoch äußerst selten erfolgt.
[Wenn, allerdings ohne Legitimation, die Vaterschaft des unehelichen Vaters anerkannt oder festgestellt ist UND ihm die Pflege und Erziehung des Kindes [nach dem Recht des Staates der Staatangehörigkeit des Kindes] zusteht, kann um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht werden, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist, oder der nachweisliche Elternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten im Ausland hat.]
...durch (regulären) Antrag
Ohne die oben erwähnten Anknüpfungspunkte können AusländerInnen einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen u.a. bei (§ 10 Abs. 1):
- mindestens zehnjährigem rechtmäßigen ununterunterbrochenen Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjähriger Niederlassung;
- fehlender Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bzw. derartigen anhängigen Verfahren;
- bejahende Einstellung zur Republik Österreich und
- hinreichend gesichertem Lebensunterhalt.
[Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch die Heirat mit einem/r Ausländer/in nicht berührt. Der ausländische Ehegatte kann unter der Voraussetzung der Aufgabe seiner früheren Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft insbesondere unter folgenden Voraussetzungen erwerben (§ 11a):
- mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich
- aufrechte Ehe seit fünf Jahren und
- Leben im gemeinsamen Haushalt. ]
...durch Verleihung im Interesse der Republik (§ 10 Abs. 6):
Bestätigt die Bundesregierung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n AusländerIn wegen bereits erbrachter UND noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt, fallen die sonst zwingenden Verleihungsvoraussetzungen des Aufenthaltes und der Niederlassung in Österreich (Abs 1 Z 1), des gesicherten Lebensunterhalts (Abs 1 Z 7) und des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband (Abs 3) weg.
Stand: November 2011
