Doppelstaatsbürgerschaft
Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht verwirklicht den Grundsatz der Vermeidung der Doppel-/Mehrfachstaatsangehörigkeit. Dieses Prinzip liegt auch dem Europarats-Übereinkommen Nr. 43 betreffend die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBL. Nr. 471/1975), zugrunde, das Österreich unterzeichnet hat.
Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung setzt voraus, dass der/die Einbürgerungswerber/in aus seinem/ihrem bisherigen Staatsverband ausscheidet, soweit ihm/ihr dies möglich und zumutbar ist (§ 10 Abs 3 StbG 1985 idgF).
Spiegelbildlich tritt bei willentlichem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (d.h. durch Antrag, Erklärung oder ausdrückliche Zustimmung) der automatische Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes ein (§ 27 StbG 1985 idgF).
Dieser Grundsatz der Vermeidung der Doppel-/Mehrfachstaatsangehörigkeit ist in folgenden Fällen durchbrochen:
- Doppelstaatsbürgerschaft durch Geburt (oder Legitimation): Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht steht der Doppel-/Mehrfachstaatsangehörigkeit dann nicht entgegen, wenn diese ab Geburt besteht. Wird bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft auch eine fremde Staatsangehörigkeit erworben (etwa durch Abstammung, weil ein Elternteil eines Österreichers / einer Österreicherin Fremde/r ist und das Recht der Staatsangehörigkeit des fremden Staates den Erwerb vorsieht) so steht das österreichische Recht dem nicht entgegen. Dasselbe gilt für Österreicher/innen, die durch Geburt in einem Drittstaat dessen Staatsangehörigkeit erwerben, wenn die Staatsangehörigkeit alleine durch die Tatsache der Geburt auf dem Territorium des betreffenden Staates erworben wird (Territorialitätsprinzip - "ius soli").
- Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit: Diese Bewilligung hat vor der Beantragung einer anderen Staatsangehörigkeit zu erfolgen, da ansonsten der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eintritt (§ 28 StbG 1985 idgF).
Doppelstaatsbürger/innen wird dringend empfohlen, die Informationen zu Militär/- Wehrdienst zu beachten: unter anderem die Bestimmung betreffend den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates, der den automatischen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt (§ 32 StbG 1985 idgF).
Stand: November 2011
