Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht verfolgt den Grundsatz der Vermeidung der Mehrfachstaatsangehörigkeit.
Dies ist vor allem bei den Verlusttatbeständen der §§ 26ff StbG 1985 idgF sichtbar und wurde durch die Unterzeichnung einschlägiger multilateraler Abkommen unterstrichen.
Allerdings wird dieser Grundsatz durch Ausnahmebestimmungen bei der Verleihung, durch die Möglichkeit der Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft und durch die Regelung der Ableitung der Staatsbürgerschaft(en) des ehelichen Kindes von beiden Eltern (StbG-Novelle 1983) unterbrochen.
Erfordernisse der Beibehaltung nach § 28 StbG 1985 idgF
Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27 StbG) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
- wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt
ODER - es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht
ODER - bei einem Staatsbürger durch Abstammung ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Privat- und Familienleben vorliegt
UND - er weder von einem inländischen noch ausländischem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde bzw. ein solches Verfahren anhängig ist
UND - durch die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden
UND - eine bejahende Einstellung zu Österreich gegeben ist
UND - die Verleihung keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen darstellt
UND - der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit man anstrebt, der Beibehaltung zustimmt
Manche Ämter der Landesregierungen stellen spezifische Informationen dazu zur Verfügung, so. z.B. Wien, Steiermark, Tirol und Vorarlberg (siehe unter "Österreichische Staatsbürgerschaft").
Bei der Antragstellung sind insbesondere zu beachten:
- Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird (§ 28 Abs. 3 StbG).
- Österreicher/innen mit Hauptwohnsitz im Ausland können Ihren Antrag entweder direkt im Postweg beim zuständigen Amt der Landesregierung einbringen, oder im Wege der nach dem Auslandswohnsitz zuständigen Vertretungsbehörde weiterleiten.
Zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich sich die Evidenzstelle befindet:
Bei Geburt im Gebiet der Republik ist dies vor dem 1. Juli 1966 die Geburtsgemeinde, danach der Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Wenn der Wohnort der Mutter im Ausland liegt, dann ist die Evidenzstelle die Geburtsgemeinde der zu verzeichnenden Person (Kind).
Für Personen, die im Ausland geboren sind liegt die Zuständigkeit beim Amt der Wiener Landesregierung / Magistratsabteilung 35.
Der Antrag kann auch persönlich im Rahmen eines Österreichurlaubs oder durch Angehörige oder Bekannte beim zuständigen Amt der Landesregierung eingebracht werden. - Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterschreiben. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt (minderjährig), so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterschreiben. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern (Adoptiveltern) gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes (§ 28 Abs. 4 StbG).
- Der schriftlich erlassene Bewilligungsbescheid erwächst erst nach rechtswirksamer Zustellung. D.h. er tritt erst nach seiner Übernahme durch den Antragsteller und Bestätigung seiner Übernahme durch Unterschrift mit Angabe des Datums der Übernahme des Bescheides in Rechtskraft (üblicherweise im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland). Die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit darf erst danach erfolgen, sonst tritt trotz Erlassung eines positiven Bewilligungsbescheides für die Beibehaltung der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein.
Dem Antrag sind anzuschließen
- Geburtsurkunde (Kopie);
- Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie);
- allenfalls Heiratsurkunde (Kopie);
- falls zutreffend, Nachweis über den Erwerb eines akademischen Grades bzw. Berufstitels;
- Kopie des Reisepasses mit der Aufenthaltsbewilligung des jeweiligen Landes, in dem der dauernde Aufenthalt besteht oder in Ländern, in denen dies üblich ist, eine Meldebestätigung mit Angabe der Staatsbürgerschaft;
- Bestätigung der Einbürgerungsbehörde des Wohnsitzlandes über die Zustimmung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verleihung der fremden;
- Strafregisterauszug aus allen Ländern mit einem länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt für den Zeitraum der letzten 20 Jahre;
- Darstellung der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe gem. § 28 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz bzw.
- Darstellung der im Privat- und Familienleben gelegenen besonders berücksichtigungswürdigen Gründe, die für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sprechen;
- Lebenslauf;
Muster-Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
- durch Abstammung erworben
Staatsbürgerschaft: Musterantrag A (htm, 2.98 kb) - nicht durch Abstammung erworben
Staatsbürgerschaft: Musterantrag N (htm, 3.09 kb)
Stand: November 2011
