Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschafts-Novelle 2009
Mit 01. Jänner 2010 tritt die Novelle 2009 zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Kraft.
Die für Auslandsösterreicher wichtigsten Neuerungen:
- Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich sein, wenn eine Niederlassung in Österreich nicht gegeben ist (§ 12 Z 3 StbG 1985 idF BGBl 122/2009). Dies betrifft folgende Personengruppen (§ 17 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009):
- die ehelichen Kinder des Fremden
- die unehelichen Kinder der Frau
- die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen
- die Wahlkinder des Fremden.
- Neu eingeführt wurde auch der „Auffangtatbestand“ für ÖsterreicherInnen, deren Staatsbürgerschaft durch Abstammung (oder Legitimation) sich im Nachhinein durch einen Vaterschaftstest als unrichtig erweist und so die Grundlage für den Erwerb der Staatsbürgerschaft wegfällt. (§ 59 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Bitte beachten Sie auch, dass Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft nun PERSÖNLICH (zuvor schriftlich) zu stellen sind (§ 19 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS).
Allgemeines
In Staatsbürgerschaftssachen sind gemäß Art. 11 Abs. 1 Bundes-Verfassungs Gesetz der Bund für die Gesetzgebung, die Länder jedoch für dessen Vollziehung zuständig.
Die Landesregierungen sind somit die örtlich zuständigen inländischen Staatsbürgerschaftsbehörden.
Die Zuständigkeit richtet sich für jene vor dem 1. Juli 1966 Geborenen nach dem Geburtsort, für jene danach Geborenen nach dem Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt. Liegt dieser Ort im Ausland ist das Amt der Wiener Landesregierung zuständig.
Im Ausland erteilen die örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden Auskunft in Sachen Staatsbürgerschaft.
Allgemeine Informationen zur österreichischen Staatsbürgerschaft - einschließlich der Prinzipien des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts - finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörden (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien) bzw. das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4.
Auf dieser Seite des Auslandsösterreicher-Ratgebers finden Sie allgemeine Informationen zu
- Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
- Doppelstaatsbürgerschaft
- Staatsbürgerschaftsnachweis (s.u.)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Österreicher, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt, können ihren Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Bestätigungen in Staatsbürgerschaftssachen bei der für sie zuständigen Vertretungsbehörde beantragen.
Stand: Dezember 2009
