Zwischenstaatliche Regelungen
Zwischenstaatliche Sozialversicherung
1. Geschichtlicher Rückblick
Österreich hat mit einer Reihe von Staaten zweiseitige "Abkommen über soziale Sicherheit" geschlossen, die vor allem den Personen, die grenzüberschreitend in beiden Staaten erwerbstätig sind, bei der Wahrung ihrer sozialen Rechte helfen sollen und auf den nachstehenden international anerkannten Grundsätzen beruhen:
· Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
· Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Leistungsansprüchen;
· Festlegung, in welchem Staat die Versicherung bei grenzüberschreitenden Karrieren eintritt;
· Berechnung der Pensionen entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten;
· Export der Geldleistungen an Anspruchsberechtigte im anderen Vertragsstaat;
· Leistungsaushilfe im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung durch die Versicherungsträger im anderen Vertragsstaat.
2. Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
Mit dem Inkrafttreten des "Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" (EWR-Abkommen) am 1. Jänner 1994 bzw. dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) mit 1. Jänner 1995 ist auch in Österreich das EG-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit wirksam geworden (und damit automatisch auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betreffend die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer). Dieses EG-Recht über die soziale Sicherheit der WanderarbeitnehmerInnen sichert zwar teilweise einen umfassenderen Schutz der Betroffenen, beruht aber auf denselben Grundsätzen wie die bilateralen Abkommen.
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Personenfreizügigkeit am 1. Juni 2002 gilt das EG-Recht auch im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz (somit auch zwischen Österreich und der Schweiz).
Das EG-Recht gilt daher derzeit im Verhältnis zwischen den folgenden Staaten:
Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.
Grundsätze des EG-Rechts
Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem/jeder BürgerIn der Union und auch deren Familienangehörigen das Recht, sich innerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen der im Vertrag und den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese "Freizügigkeit von Personen" stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar.
Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, in welchen Fällen UnionsbürgerInnen bzw. deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Dies können Sozialleistungen aus dem Herkunftsstaat, aber auch Sozialleistungen aus dem Aufenthalts- bzw. Wohnortsstaat sein.
Bei Sozialleistungen wird unterschieden zwischen
· Leistungen der sozialen Sicherheit und
· Leistungen der Sozialhilfe.
Leistungen der Sozialhilfe werden von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfasst und daher grundsätzlich nur nach dem jeweiligen nationalen Recht bei entsprechender sozialer Bedürftigkeit gewährt. Sie sind nicht von Beitragszahlungen oder der Zurücklegung von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten abhängig. Das Ausmaß der Sozialhilfe hängt vom wirtschaftlichen Umfeld in dem betreffenden Staat ab. Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat exportiert und sind daher ausschließlich vom Wohn- oder Aufenthaltsstaat zu tragen.
Leistungen der sozialen Sicherheit werden aufgrund eines gesetzlich geregelten Anspruches ohne Ermessen gewährt und setzen in der Regel Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten, oftmals auch die Zahlung von Beiträgen, voraus. Leistungen der sozialen Sicherheit sind grundsätzlich unter Einhaltung der EU-gesetzlichen Regelungen auch in einen anderen Mitgliedstaat exportierbar.
Leistungen der sozialen Sicherheit
Leistungen der sozialen Sicherheit sind Leistungen
· bei Krankheit und Mutterschaft,
· bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbstätigkeit bestimmt sind,
· bei Alter,
· an Hinterbliebene,
· bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
· bei Arbeitslosigkeit sowie
· Familienleistungen und
· Sterbegeld
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Das EG-Recht beabsichtigt jedenfalls keine Vereinheitlichung (Harmonisierung) der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedstaaten, sondern lediglich eine Koordinierung dieser Systeme. Die Frage z.B. welche Personen versichert sind oder unter welchen Voraussetzungen Leistungsansprüche bestehen, richtet sich daher nach nationalem Recht.
Leistungsexport
Die Verordnung sieht vor, dass Leistungen der sozialen Sicherheit auch dann geleistet werden, wenn der/die Anspruchsberechtigte seinen/ihren Aufenthalt oder Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Verlegt daher beispielsweise ein/e österreichische/r PensionistIn den Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat, so wird die österreichische Pension unverändert weiter geleistet. Verrichtet ein/e österreichische/r ArbeitnehmerIn eine Erwerbstätigkeit in Deutschland, so leistet Deutschland Familienleistungen grundsätzlich auch für die Kinder in Österreich.
Eine Sonderrolle nehmen die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ein. Diese stehen systematisch zwischen Leistungen der sozialen Sicherheit und Leistungen der Sozialhilfe und weisen Elemente beider Leistungskategorien auf. Es handelt sich dabei ausschließlich um Leistungen, die durch Steuern finanziert sind und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen der Leistungsempfänger abhängen. Diese Leistungen betreffen z.B. den besonderen Schutz der Behinderten bzw. ermöglichen einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken, die von der Verordnung erfasst sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht. Ein Beispiel für eine solche Leistung ist die österreichische Ausgleichszulage.
Die Besonderheit bei diesen Leistungen ist, dass sie wie die Leistungen der Sozialhilfe nicht exportiert werden, sondern ausschließlich vom Wohnortstaat an alle Einwohner, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erbracht werden. Verlegt daher der Bezieher einer österreichischen Pension seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Zahlung der Ausgleichszulage eingestellt. Besteht jedoch in dem neuen Wohnortstaat eine ähnliche Leistung, hat der Betreffende Anspruch auf diese Leistung, auch wenn er ausschließlich eine österreichische Pension bezieht.
Rechtsmittel
3. Abkommen mit Drittstaaten:
Mit einigen Staaten außerhalb des EWR (Australien, Bosnien, Chile, Israel, Kanada (Sonderregelungen für die Provinz Québec), Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika) wurden bilaterale völkerrechtliche Verträge abgeschlossen. Diese Verträge unterscheiden sich vom persönlichen und sachlichen Geltungsbereich oft deutlich untereinander.
Eine Übersicht der geltenden Verträge findet sich unter der folgenden MS-Word Datei.
4. Internationale Organisationen
Ergänzend dazu hat Österreich auch noch Abkommen mit internationalen Organisationen (vor allem mit jenen mit Amtssitz in Wien) geschlossen, die vor allem die Frage der Versicherung der Bediensteten und die Übertragung der Pensionsanwartschaften regeln.
Quelle: BMSK, BMeiA
Stand: September 2008
