Sozialhilfe
Anlaufstellen - Sozialhilfe:
Sozialhilfe ist in Österreich Ländersache und daher von jedem einzelnen Bundesland individuell mittels Landesozialhilfegesetzen geregelt. Grundsätzlich ist die Sozialhilfe nicht "exportfähig", d.h. zum Bezug der Sozialhilfe ist der Wohnsitz bzw. ständige Aufenthalt in Österreich Voraussetzung.
Anlaufstellen für Fragen zu Sozialleistungen der Bundesländer sind die SozialreferentInnen und Sozialabteilungen der Bezirkshauptmannschaften (bzw. Magistrate/Gemeinden) Ihres Wohnortes.
Die einzelnen Bundesländer bieten Informationen telefonisch zu Sozialfragen unter:
Sozialamt der Landesregierung Burgenland:
Europaplatz 1,7000 Eisenstadt
Tel.: 02682/600-2330, 2731
Fax: 02682/600-2865
E-mail: post.soziales@bgld.gv.at
Sozialhilfe der Landesregierung Kärnten:
Arnulfplatz 2,9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/536-31301
Fax: 0463/536-41300
E-mail: postabteilung13@ktn.gv.at
Sozialamt der Landesregierung Niederösterreich:
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Tel.: 02742/9005-16362
Fax: 02742/9005-16150
E-mail: post.gs5@noel.gv.at
Sozialamt der Landesregierung Oberösterreich:
Altstadt 30, 4020 Linz
Tel.: 0732/7720-15220
Fax: 0732/7720-15619
E-mail: so.post@ooe.gv.at
Sozialamt der Landesregierung Salzburg:
Pfeifergasse 7, 5020 Salzburg
Tel.: 0662/8042-3540
Fax: 0662/8042-3883
E-mail: soziales@salzburg.gv.at
Sozialamt der Landesregierung Steiermark:
Hofgasse 12, 8010 Graz
Tel.: 0316/ 877-2756
Fax: 0316/877-5457
E-mail: fa11a@stmk.gv.at
Sozialamt der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40:
Thomas-Klestil-Platz 8, 1030 Wien
Tel.: 01/53114-87511
Fax: 01/53114-99 87511
E-mail: post@ma40.wien.gv.at
Homepage: www.wien.at/ma40
Sozialamt der Landesregierung Tirol:
Landhaus, Eduard-Walnöfer-Platz 3, 6010 Innsbruck
Tel.: 0512-508-2592
Fax: 0512-508-2595
E-mail: soziales@tirol.gv.at
Sozialamt der Landesregierung Vorarlberg:
Römerstrasse 15, 6900 Bregenz
Tel.: 05574/511-24114
Fax: 05574/511-24195
E-mail: land@vorarlberg.at
Weitere Informationen erhalten Sie über die entsprechenden Websites der einzelnen Bundesländer:
Burgenland:
www.burgenland.at unter "Gesundheit und Soziales"
Sozialhilfegesetz (Suchwort: Sozialhilfegesetz)
Kärnten:
Sozialhilfegesetz (Suchwort: Sozialhilfegesetz)
Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens
Oberösterreich:
Sozialhilfe
Sozialhilfegesetz (Suchwort: Sozialhilfegesetz)
Niederösterreich:
Soziales
Sozialhilfe
Salzburg:
Soziales
Sozialämter
Sozialhilfegesetz
Steiermark:
Sozialhilfegesetz (Suchwort: Sozialhilfegesetz)
Tirol:
Soziales
Vorarlberg:
Sozialhilfe
Sozialhilfegesetz
Wien:
Soziales
Sozialhilfe Wien
Wiener Sozialrecht
Sozialleistungen für AuslandsösterreicherInnen in anderen EU-Staaten - unterschiedliche Kategorien und Voraussetzungen
Bei der Frage, welcher Staat innerhalb der EU Sozialleistungen an Personen erbringt, welche sich als EU-BürgerInnen in einem anderen Mitgliedsland als jenem ihrer Staatsbürgerschaft aufhalten, ist zwischen Leistungen der 'sozialen Sicherheit' einerseits und Leistungen der 'Sozialhilfe' (früher 'Fürsorge') anderseits zu unterscheiden.
Leistungen der 'sozialen Sicherheit' setzen in der Regel die Zurücklegung von Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten, oftmals auch die Zahlung von Beiträgen voraus. Sie werden grundsätzlich auch dann geleistet, wenn die Anspruchsberechtigten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegen - dh sie sind "exportierbar".
Leistungen der 'Sozialhilfe' (früher 'Fürsorge') sind in Österreich durch Länder-Sozialhilfegesetze geregelt. Sie dienen jenen Menschen zur Ermöglichung der Führung eines menschenwürdigen Lebens, welche dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sie werden v.a. zur Sicherung des Lebensbedarfs, in besonderen Lebenslagen und für behinderte Menschen geleistet. Diese Leistungen der 'Sozialhilfe' hängen nicht von der Zurücklegung von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten bzw. der Zahlung von Beiträgen ab und werden grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit gewährt.
Die Leistungen der 'Sozialhilfe' werden grundsätzlich nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat "exportiert" und sind dort in Bezug auf StaatsbürgerInnen anderer Mitgliedstaaten an Bedingungen geknüpft. Sind diese nicht erfüllt, kann es in Extremfällen sogar zur Ausweisung kommen.
Im Zeitraum des Aufbaus des Daueraufenthaltsrechts ist der Zugang zu den Sozialhilfeleistungen nicht in jedem Fall sichergestellt. Auf kurzfristige Aushilfen des Aufenthaltsstaates in nur vorübergehenden Notsituationen dürfte in der Regel allerdings ein Anspruch bestehen. Bei der Umsetzung dieser EU-Rechtslage haben die Mitgliedstaaten jedoch einen großen Ermessensspielraum.
Nach Erlangung des Rechts auf Daueraufenthalt - d.h. nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt - gibt es keine Beschränkungen mehr: Diesen EU-BürgerInnen steht ein umfassender Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie den dort wohnenden Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zu.
Eine Sonderrolle nehmen die "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" ein. Diese stehen systematisch zwischen den Leistungen der sozialen Sicherheit und den Leistungen der Sozialhilfe und weisen Elemente beider Leistungskategorien auf. Ein Bespiel für eine solche Leistung sind die österreichische Ausgleichszulage bzw. die entsprechenden Mindestrenten der anderen Mitgliedstaaten. Sie werden nicht "exportiert", sondern ausschließlich vom Wohnortstaat an alle Einwohner, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erbracht. Verlegt daher eine/e BezieherIn einer österreichischen Pension seinen/ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Zahlung der Ausgleichszulage eingestellt. Besteht jedoch in dem neuen Wohnortstaat eine ähnliche Leistung, hat die betreffende Person Anspruch auf diese Leistung zusätzlich zur österreichischen Pension.
Rechte der Unionsbürger auf Sozialleistungen nach dem maßgebenden EG-Recht im jeweiligen Aufenthaltsstaat
Allgemeines
Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist. Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt.
Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, in welchen Fällen ein Unionsbürger bzw. dessen Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann. Dies können Sozialleistungen aus dem Herkunftsstaat, aber auch Sozialleistungen aus dem Aufenthalts- bzw. Wohnortstaat sein. Darüber hinaus ist zu beachten, dass weite Teile des Gemeinschaftsrechts zur Koordinierung der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten nicht nur für die Europäische Union gelten. Durch Abkommen wurden die enthaltenen Regelungen auch auf Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens und Liechtensteins bzw. deren Familienangehörige anwendbar gemacht.
Bei Sozialleistungen kann für diesen Zweck unterschieden werden zwischen
- Leistungen der sozialen Sicherheit und
- Leistungen der Sozialhilfe.
Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit gewährt und hängen nicht von der Zurücklegung von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten bzw. der Zahlung von Beiträgen ab. Ihre Höhe steht in der Regel in einem engen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Umfeld in dem betreffenden Staat.
Leistungen der sozialen Sicherheit werden dagegen aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestandes ohne Ermessen gewährt und setzen in der Regel die Zurücklegung von Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten, oftmals auch die Zahlung von Beiträgen, voraus.
Leistungen der sozialen Sicherheit
Leistungen der sozialen Sicherheit sind Leistungen
- bei Krankheit und Mutterschaft,
- bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbstätigkeit bestimmt sind,
- bei Alter,
- an Hinterbliebene,
- bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- bei Arbeitslosigkeit sowie
- Familienleistungen und
- Sterbegeld.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 regeln die Koordinierung von Leistungen der sozialen Sicherheit. Nach Artikel 4 Abs 4 der Verordnung 1408/71 gilt diese Verordnung nicht für die Systeme der Sozialhilfe. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit besteht und die Frage, wer in diesen Systemen versichert ist, richten sich allein nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Verordnung sieht lediglich vor, dass diese Leistungen den Anspruchsberechtigten auch dann ungeschmälert zugute kommen, wenn diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Die Grundprinzipien der Verordnung sind dabei die Zusammenrechnung der den Anspruch begründenden Zeiten (z.B. für die Wartezeit in der Pensionsversicherung) und der Leistungsexport. Verlegt daher beispielsweise ein österreichischer Pensionist seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat, so wird die österreichische Pension unverändert weiter geleistet. Verrichtet ein österreichischer Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit z.B. als Grenzgänger in Deutschland, so leistet Deutschland Familienleistungen auch für dessen Kinder in Österreich.
Als Grundsatz gilt, dass Leistungen der sozialen Sicherheit auch dann geleistet werden, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Aufenthalt oder Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.
Eine Sonderrolle nehmen die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nach Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung 1408/71 ein. Diese stehen systematisch zwischen Leistungen der sozialen Sicherheit und Leistungen der Sozialhilfe und weisen Elemente beider Leistungskategorien auf. Es handelt sich dabei um Leistungen, die dazu bestimmt sind
- einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von der Verordnung erfassten sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder
- allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und
- deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen.
Ein Bespiel für eine solche Leistung sind die österreichische Ausgleichszulage bzw. die entsprechenden Mindestrenten der anderen Mitgliedstaaten.
Die Besonderheit bei diesen Leistungen ist, dass sie nicht exportiert werden, sondern ausschließlich vom Wohnortstaat an alle Einwohner, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erbracht werden. Verlegt daher der Bezieher einer österreichischen Pension seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Zahlung der Ausgleichszulage eingestellt. Besteht jedoch in dem neuen Wohnortstaat eine ähnliche Leistung, hat der Betreffende Anspruch auf diese Leistung zu seiner österreichischen Pension. Umgekehrt haben auch die Bezieher nur einer Rente aus einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf die österreichische Ausgleichszulage, wenn sie ihren Wohnort in Österreich haben. Es ist aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Zusammenspiel dieser Ansprüche nach dem EG-Sozialrecht mit dem EG-Aufenthaltsrecht (das bei nicht ausreichenden finanziellen Mitteln in bestimmten Fällen die Ausweisung erlaubt) derzeit noch ungeklärt ist.
Leistungen der Sozialhilfe
Anders als Leistungen der sozialen Sicherheit werden Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat exportiert. Diese gebühren daher ausschließlich aus dem Wohn- oder Aufenthaltsstaat.
Weiters ist der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in einem anderen Mitgliedstaat an gewisse Bedingungen geknüpft. Sind diese nicht erfüllt, so kann es zu einer Ausweisung des Betreffenden kommen. Damit soll vermieden werden, dass die Sozialhilfesysteme der einzelnen Mitgliedstaaten in unangemessener Weise belastet werden, indem Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel in ein Land einreisen und dort Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Nicht jeder Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe führt jedoch automatisch zu einer Ausweisung. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, welche von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde.
Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet zwischen dem Recht auf
- Aufenthalt bis zu drei Monaten,
- Aufenthalt für länger als drei Monate, jedoch noch nicht Daueraufenthalt und
- Daueraufenthalt nach 5 Jahren.
Im Zeitraum des Aufbaus des Daueraufenthaltsrechts ist der Zugang zu den Sozialleistungen (vor allem Mindestleistungen) somit nicht in jedem Fall sichergestellt. Auf kurzfristige Aushilfen des Aufenthaltsstaates in nur vorübergehenden Notsituationen dürfte in der Regel ein Anspruch bestehen, bei der Gefahr einer dauernden Belastung der öffentlichen Mittel des Aufenthaltsstaates droht aber immer eine Abschiebung. Bei der Umsetzung dieser Rechtslage haben die Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum.
Nach Erlangung des Rechts auf Daueraufenthalt gibt es aber keine Beschränkungen mehr. Nach Kapitel IV der RL 2004/38 hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen, in dem der Unionsbürger seinen Aufenthalt hat, ist das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen. Insbesondere werden nicht mehr ein umfassender Krankenversicherungsschutz und das Vorliegen hinreichender finanzieller Mittel verlangt. Dieses Aufenthaltsrecht gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, steht daher ein umfassender Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe unter denselben Bedingungen zu, wie den anderen Einwohnern dieses Mitgliedstaates.
Stand: 29. Jänner 2008
