Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten über Sozialrechtsfragen
Zu den Sozialrechtsangelegenheiten, in denen Klage bei den zuständigen Gerichten erhoben werden kann, gehören insbesondere Rechtsstreitigkeiten über:
- den Bestand, den Umfang oder das Ruhen von Versicherungsleistungen,
- über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Versicherungsleistungen,
- den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung,
- den Bestand eines Rechtsverhältnisses oder eines Rechtes und Pflegegeld aller Stufen.
Zulässigkeit einer Klage
Eine Klage darf nur erhoben werden,
- wenn der Versicherungsträger in der Sache bereits einen Bescheid erlassen hat, oder
- wenn der Versicherungsträger "säumig" geworden ist.
"Säumig" ist in der Regel ein Krankenversicherungsträger, wenn er den ausdrücklich verlangten Bescheid nicht innerhalb von drei Monaten, ein Unfall- oder Pensionsversicherungsträger, wenn er den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antrag auf Zuerkennung der Leistung (oder auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung) erlassen hat.
Klagefrist
Handelt es sich um Leistungen der Kranken und Unfallversicherung, muss die Klage innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Bei Leistungen der Pensionsversicherung beträgt die Klagefrist drei Monate ab Bescheidzustellung. - Für die sogenannte "Säumnisklage" gibt es keine Frist.
Zuständige Gerichte
Für die Entscheidung über Klagen in Sozialrechtssachen ist jenes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der/die Versicherte seinen/ihren Wohnsitz hat. Es sind dies folgende Gerichte:
Wien (+ nö. Randgemeinden):
Arbeits- und Sozialgericht Wien
Niederösterreich:
Landesgericht St. Pölten
Landesgericht Krems
Landesgericht Korneuburg
Landesgericht Wiener Neustadt
Burgenland:
Landesgericht Eisenstadt
Oberösterreich:
Landesgericht Linz
Landesgericht Ried im Innkreis
Landesgericht Steyr
Landesgericht Wels
Steiermark:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz
Landesgericht Leoben
Salzburg:
Landesgericht Salzburg
Kärnten:
Landesgericht Klagenfurt
Tirol:
Landesgericht Innsbruck
Vorarlberg:
Landesgericht Feldkirch
Gerichtstage
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Klagen in Sozialrechtssachen an sogenannten Gerichtstagen auch in den Orten Oberwart, Amstetten, Mistelbach, Gmünd, Fürstenfeld, Liezen, Spittal/Drau, Villach, Wolfsberg, Bad Ischl, Vöcklabruck, Tamsweg, Zell am See, Kufstein, Landeck, Lienz und Reutte zu verhandeln sind, wenn der/die Versicherte (Kläger/in) im Sprengel eines solchen Bezirksgerichtes wohnt.
Rechtsmittelverfahren
Gegen Urteile des Gerichtes erster Instanz kann Berufung an das zuständige Oberlandesgericht (Wien, Linz, Graz und Innsbruck), gegen Urteile des Oberlandesgerichtes kann Revision an den Obersten Gerichtshof eingebracht werden. Die Berufungsfrist (Revisionsfrist) beträgt vier Wochen.
Vertretung vor den Gerichten
Im Verfahren erster Instanz kann der/die Kläger/in) (Versicherte) seine/ihre Sache selber vertreten oder sich durch jede hiefür geeignete Person vertreten lassen. Im Berufungsverfahren (vor den Oberlandesgerichten) muss sich der/die Kläger/in (Versicherte) von einem/einer Rechtsanwalt/-anwältin oder von einem/einer Funktionär/in oder Arbeitnehmer/in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (z.B. Gewerkschaft) vertreten lassen. Im Revisionsverfahren (vor dem Obersten Gerichtshof) muss der/die Kläger/in (Versicherte) durch eine/n Rechtsanwalt/-anwältin vertreten sein.
Verfahrenskosten
Dem/Der Versicherten (Kläger/in) erwachsen aus einem Rechtsstreit mit einem Versicherungsträger in der Regel keine Kosten. Der Versicherungsträger hat alle auflaufenden Sachverständigen- und sonstigen Gebühren zu tragen. Der/Die Versicherte muss dem Versicherungsträger selbst dann keine Kosten ersetzen, wenn er/sie den Prozess verlieren sollte.
