Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld, Sozialhilfe
Pflegegeld
Die Pflegegeldgesetze haben zum Ziel, pflegebedürftigen Menschen durch die Gewährung von Pflegegeld die Möglichkeit zu bieten, sich die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten und dazu beitragen, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.
Pflegegeld kann nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einem der neun - weitgehend gleich gefassten - Landespflegegeldgesetze bezogen werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird,
- ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden,
- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich; unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat geleistet werden
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf ein Pflegegeld vom Bund nach dem Bundespflegegeldgesetz wenn er
- eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
- einen Beamtenruhegenuß des Bundes,
- eine Vollrente aus der Unfallversicherung
- oder eine Rente oder Beihilfe aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Impfschadengesetz oder Verdienst- oder Unterhaltsentgang nach dem Verbrechensopfergesetz bezieht.
Andere pflegebedürftige Menschen können Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ihres Bundeslandes beziehen.
Detailliertere Informationen über die Höhe des Pflegegeldes und Antragstellung entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundessozialamtes.
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld
Grundsätzlich haben Eltern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet (ständiger Aufenthalt) und das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, also sich ebenfalls ständig in Österreich aufhält. Auslandsösterreicher haben somit keinen Anspruch auf diese Leistung.
Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Nur dann, wenn ein Kind zu keinem Elternteil haushaltszugehörig ist, besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, geltend zu machen.
Als Eltern im Sinne des Gesetzes gelten auch Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern.
Für minderjährige Kinder besteht ohne die Erfüllung weiterer zusätzlicher Erfordernisse Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Familienbeihilfe bezogen werden.
Ein Informationsblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld finden Sie hier.
Praktische Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.
Weitere, detailliertere Informationen zum Thema "finanzielle Unterstützung von Familien" entnehmen Sie bitte der Homepage des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Stand: September 2011
