Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche
Allgemeines
Prinzipiell ist nach Beendigung eines Dienstverhältnisses der Beschäftigungsstaat für die Gewährung von Leistungen während einer Arbeitslosigkeit zuständig.
Übersiedelt man von Österreich ins Ausland (Sonderregelungen für EU/EWR-Raum sowie ausgewählte Staaten und internationale Organisationen siehe unten), sollten Sie Ihre Ansprüche in Österreich vor der Abreise ins Ausland durch Antragstellung beim Arbeitsmarktservice (AMS) geltend machen. Sollte dies nicht geschehen, kann es passieren, dass nach der etwaigen Rückkehr nach Österreich die Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht mehr besteht, weil die Versicherungszeiten entweder zu lange zurückliegen oder Rahmenfristen nicht mehr erstreckt werden können. Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld noch vor der Abreise gestellt und zuerkannt, so bleibt nach derzeitiger Rechtslage der Anspruch auf drei Jahre ab dem letzten Bezugstag gesichert.
Im EU- / EWR-Raum
(Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Island, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Schweiz, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Zypern, Bulgarien und Rumänien)
- Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Mittels dem Formular E301 besteht die Möglichkeit, in den genannten Staaten nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Antrag auf Leistung zu stellen. Die bereits zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anwartschaft und der Festsetzung der Bezugsdauer werden angerechnet.
Voraussetzung ist, dass Sie vor der Antragstellung im jeweiligen Land mindestens einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese Mindestbeschäftigungszeit ist für GrenzgängerInnen unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich. Mitnahme des Anspruchs
Wenn Sie sich als Arbeitslose/r, zwecks Arbeitssuche in einen EU/EWR - Staat begeben, können Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) mitnehmen, wenn Sie in Österreich der Arbeitsvermittlung mindestens vier Wochen erfolglos zur Verfügung standen und sich im EU/EWR-Staat innerhalb von sieben Tagen zur Vermittlung melden. Die Mitnahme ist – nach Absprache mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle – für höchstens drei Monate, jedoch nicht über das zuerkannte Höchstausmaß hinaus möglich. Finden Sie im EU/EWR-Staat keine Beschäftigung, müssen Sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Höchstausmaß) nach Österreich zurückkehren - sonst verlieren Sie alle Ansprüche. Dazu benötigt er/sie das Formular E303.
Für nähere Informationen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle des AMS.
Mit einer Reihe anderer Staaten und in Österreich ansässiger internationaler Organisationen bestehen aufgrund bilateraler Abkommen ähnliche Möglichkeiten, Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung in beiden Richtungen "mitzunehmen". . Auskünfte über den aktuellen Stand der Abkommen erteilt das AMS. Für eine "Mitnahme" nach Österreich ist unablässig, alle relevanten Unterlagen aufzubewahren, um Arbeitsverhältnisse später nachweisen zu können.
Weitere Informationen erhalten Sie über folgende Stellen
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
- Auskunfts-"Sozialtelefon" des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz
- FSW-KundInnentelefon (ehemals Sozialruf)
Arbeitsmarktservice (AMS)
Das Arbeitsmarktservice Österreich bietet u.a. eine umfangreiche Jobdatenbank (E-Job-Room) und Tipps für die erfolgreiche Jobsuche.- EURES - das europäische Portal zur beruflichen Mobilität
Europaweite Auskünfte über Stellenangebote bietet das Netz der Europaweiten Arbeitskräftevermittlung (EURES) und die EURES-BeraterInnen in Österreich.
Stand: September 2011
