Vorsorgevollmacht
Eine Alternative zur gerichtlichen Sachwalterbestellung
Das seit 1. Juli 2007 in Kraft getretene Sachwalterrechtsänderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006, BGBl I 92/07) bringt wesentliche Neuerungen für all jene mit sich, die für den Fall, dass sie selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig sind, rechtliche Vorsorge für sich selbst treffen wollen.
Zum Unterschied zur Patientenverfügung handelt es sich bei der Vorsorgevollmacht um eine Verfügung, mit der festgelegt wird, wer im Namen der betroffenen Person handeln und Entscheidungen treffen kann, wenn diese dazu nicht mehr in der Lage ist, wie beispielsweise bei Erkrankung an Altersdemenz. Der Vollmachtgeber bestimmt vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit, wer als Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigte für ihn oder sie entscheiden und ihn oder sie vertreten kann. Die Vorsorgeverfügung geht daher über eine Patientenverfügung hinaus, kann eine solche aber mit umfassen. Zu beachten ist, dass die bevollmächtigte Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen darf, in der sich der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin aufhält oder von der dieser oder diese betreut wird.
Die betroffene Person kann festlegen, für welche Angelegenheiten der oder die Bevollmächtigte zuständig werden soll. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. In einem solchen Fall empfiehlt es sich auch zu bestimmen, ob die Bevollmächtigten gemeinsam zur Entscheidung und Vertretung berufen werden, oder einige oder alle Angelegenheiten auch unabhängig von einander besorgen dürfen.
Für die Rechtswirksamkeit der Vorsorgevollmacht muss die betroffene Person im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäftsfähig sein. Ein Widerruf ist jederzeit, d. h. auch noch nach Eintritt des Vorsorgefalles, möglich. Sowohl die Errichtung als auch der Widerruf können im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) von einem/r österreichischen NotarIn gebührenpflichtig registriert werden, um bei Eintritt des Vorsorgefalls schnell und einfach darauf zurückgreifen zu können.
Bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten, die jenen letztwilliger Verfügungen ähneln. Die Vorsorgevollmacht kann daher entweder
- eigenhändig geschrieben und unterschrieben,
- fremdhändig geschrieben, eigenhändig und von drei Zeugen unterschrieben oder
- als Notariatsakt
errichtet werden.
Besondere Errichtungserfordernisse gelten für bestimmte Angelegenheiten, wie die Einwilligung in eine schwerwiegende medizinische Behandlung, die dauerhafte Wohnsitzverlegung oder außerordentliche Vermögensangelegenheiten. In diesen Fällen ist die Vorsorgevollmacht zwingend vor einem Notar/ einer Notarin, einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin oder bei Gericht zu errichten.
Die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht, d. h. der Eintritt des Vorsorgefalles, ist von einem Notar/ einer Notarin zu registrieren, worüber dem Bevollmächtigten eine Registrierungsbestätigung auszuhändigen ist. Diese dient als Legitimationspapier für das Tätigwerden des Bevollmächtigten.
Die Kosten für die Errichtung sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Zur Errichtung steht online ein Formular bereit, das diese erheblich erleichtert und eigenhändig sowie von drei Zeugen zu unterschreiben ist.
Weitere Informationen und Auskünfte zu Detailfragen erteilen die Juristen und Juristinnen der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sowie die Österreichische Notariatskammer. Darüber hinaus stellen auch HELP und die Stadt Wien auf ihren Homepages Informationen zur Verfügung.
