Patientenverfügung
Die österreichische 'Patientenverfügung' - samt Auslandsaspekten
Am 1. Juni 2006 ist das Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBL. I Nr.55/2006, in Kraft getreten, das die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügung regelt.
Eine Patientenverfügung ist eine mündliche oder schriftliche Erklärung, mit der eine Person für die Zukunft – im Falle von Unfällen oder Krankheiten - bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann. Damit ist der Wille des Patienten auch für den Fall dokumentiert, dass er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Meinung zu äußern, seinen Willen zu beurkunden und seine Entscheidung zu treffen.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Patientenverfügung:
- Die beachtliche Patientenverfügung
- Die verbindliche Patientenverfügung
Die beachtliche Patientenverfügung ist nur eine Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt. Sie ist weltweit überall vom Patienten selbst erstellbar. Der Arzt ist aber nicht streng an den Inhalt gebunden, sondern hat bei der Behandlung einen Interpretationsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch immer im Sinne dessen auszulegen, was der Patient in seiner Verfügung festgelegt hat.
Die beachtliche Patientenverfügung kann am Körper getragen werden (empfehlenswert). Sie ist unter den folgenden Voraussetzungen in eine verbindliche Patientenverfügung „umwandelbar“.
Die verbindliche Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt verpflichtend. Damit hat die Person die größtmögliche Sicherheit, dass genau das befolgt wird, was sie in der Patientenverfügung formuliert hat. Die verbindliche Patientenverfügung kann nur schriftlich und nach vorangegangener Aufklärung durch einen Arzt bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Patientenanwalt errichtet werden. Die verbindliche Patientenverfügung behält ihre Verbindlichkeitswirkung fünf Jahre lang.
Praktische Hinweise:
Das medizinische Aufklärungsgespräch kann auch im Ausland durch einen dort zugelassenen Arzt durchgeführt werden. Es ist jedoch ratsam, das Protokoll ev. übersetzen zu lassen. Der Notar / Rechtsanwalt / Patientenanwalt, der in weiterer Folge das Aufklärungsgespräch betreffend die rechtlichen Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung durchführt, muss in Österreich zugelassen sein. Sollte das ärztliche Aufklärungsprotokoll nicht in deutscher Sprache verfasst sein, wird der Notar / Rechtsanwalt / Patientenanwalt aus haftungsrechtlichen Gründen dieses zur weiteren Verwendung nicht zulassen (weiters könnte es zu Problemen im Anlassfall kommen, wenn der behandelnde Arzt die Verfügung nicht versteht). Ob diese Übersetzung beglaubigt sein muss liegt im Ermessen des aufgesuchten Notars / Rechtsanwalts / Patientenanwalts und ist im Zweifel mit diesem abzuklären.
Seit dem 1. Juli 2007 können im Patientenverfügungsregister (PatVR) des österreichischen Notariats Patientenverfügungen registriert werden.
Die Registrierung ist nicht zwingend vorgesehen und kann auch von einem anderen Notar als dem Errichtenden durchgeführt werden.
Das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats (PatVR) ist nicht auf inner-österreichische Hauptwohnsitzadressen beschränkt, sondern lässt ausdrücklich auch im Ausland liegende Adressangaben zu. Somit steht es AuslandsösterreicherInnen sowie anderen im Ausland lebenden Personen offen.
Die Einsichtnahme in das PatVR (im Wege einer 24 Stunden-Telefon-Hotline des Österreichischen Roten Kreuzes) steht demgegenüber (zumindest derzeit) nur inländischen Krankenanstalten oder Ärzten rund um die Uhr offen. Eine Aussage dahingehend, ob in diesem Zusammenhang künftig an eine Erweiterung des Kreises der PatVR-Einsichtsberechtigten über die Grenzen hinaus auch im Ausland gedacht ist, ist im aktuellen Betriebsstadium des PatVR (Einführungszeit) nicht möglich.
Das PatVR dient der Unterstützung der Auffindbarkeit der Patientenverfügung im Anlassfall. Der Inhalt der Verfügung ist im Register nicht ersichtlich, auch werden darin keinerlei Gesundheitsdaten gespeichert. Es ist lediglich ersichtlich, dass für jenen Patienten eine gültige Patientenverfügung besteht. Auf Wunsch kann jedoch die Verfügung zusätzlich in eingescannter Form im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert werden, die im Anlassfall vom Österreichischen Roten Kreuz (ÖRK) ausgedruckt und dem behandelnden Arzt übermittelt werden kann. Dieses Vorgehen ist empfehlenswert.
In Notfällen kann mit der Suche nach einer Patientenverfügung wertvolle Zeit verstreichen. In der Notfallsmedizin besteht daher keine Pflicht des Arztes, nach einer Patientenverfügung zu suchen.
Die Registrierungsgebühr inklusive Löschung beträgt dzt. € 17,-- zzgl. Ust.
HIER kann ein österreichweit verwendetes Formular zur Hilfestellung heruntergeladen und ausgedruckt werden.
HIER finden Sie einen Ratgeber zur wirksamen Erstellung einer Patientenverfügung.
HIER finden Sie Formulierungshilfen, die in einem Arbeitshehelf angeboten werden.
Alle Formulare und Informationen sind bislang nur in deutscher Sprache verfügbar.
Ohne Gewähr
Stand: September 2011
