Aktuelles 2011
Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes
Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes
Relevante Neuerungen für Auslandsösterreicher/innen
Mit dem in Kraft Treten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes (FrÄG) am 1. Juli 2011 wurde auch das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 durch Artikel 5 des FrÄG geändert.
Aus Sicht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten erscheinen primär folgende Neuerungen von Interesse:
1) Erhöhtes Spracherfordernis bei Einbürgerung (Stufe B1 statt A2 im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen).
2) Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates ist nunmehr ein Entziehungsgrund (zuvor: ex lege Verlust).
Eine konsolidierte Version des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idF BGBl I 38/2011 sowie der vollständige Gesetzestext des FrÄG ist im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS) abrufbar.
Weitere relevante Änderungen für Auslandsösterreicher/innen sind mit der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten. Insbesondere betreffen diese Änderungen die Frage der Staatsbürgerschaft von Adoptivkindern und unehelichen Kindern.
Eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist demnach unter bestimmten Vorraussetzungen auch dann möglich, wenn eine Niederlassung in Österreich nicht gegeben ist. Vom Erfordernis der Niederlassung ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil - auch der Wahlelternteil - nachweisen kann, dass sein/ihr Lebensmittelpunkt und ständiger rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland liegt. (§ 12 Z 3 StbG 1985 idF BGBl 122/2009). Diese Bestimmung gilt für
- die unehelichen Kinder eines Auslandsösterreichers, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen sowie für
- Wahlkinder von Auslandsösterreicher/innen.
Auch eingeführt wurde auch der „Auffangtatbestand“ für Kinder, bei denen sich im Nachhinein durch einen Vaterschaftstest ergibt, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung (oder Legitimation) nicht erfolgt ist. Folglich ist zwar die ursprüngliche Grundlage für den Erwerb der Staatsbürgerschaft weggefallen, die betroffene Person erwirbt die Staatsbürgerschaft aber rückwirkend mit dem Tag der Geburt bzw. dem Tag der Legitimation (§ 59 StbG 1985 idF BGBl 122/2009).
Bitte beachten Sie auch, dass Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde und nicht mehr wie zuvor schriftlich zu stellen sind (§ 19 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009).
Zuletzt möchten wir Sie darüber informieren, dass der nunmehr gelb-orangefarbene Staatsbürgerschaftsnachweis den neuesten Sicherheitsvorschriften entspricht vorhandene Staatsbürgerschaftsnachweise bleiben aber weiterhin gültig. Es besteht daher keine Notwendigkeit für Auslandsösterreicher/innen, neue Staatsbürgerschaftsnachweise zu beantragen.
Mit herzlichen Grüßen aus Wien,
Brigitta Blaha
Leiterin der Auslandsösterreicher/innen -Abteilung
