Doppelbürger können ausländischen Familiennamen führen
Antrag nach 'Namensänderungsgesetz (NÄG)' nötig
Für österreichische StaatsbürgerInnen, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die nach ausländischem Recht geführte Form auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/06/0021, 14.07.2005) möglich.
Dies betrifft insbesondere österreichische StaatsbürgerInnen, die gleichzeitig eine Staatsangehörigkeit eines lateinamerikanischen Landes haben, und ihren Familien- (häufig Doppel-) Namen nach dem Recht dieses Landes führen.
Der Wunsch auf Familiennamensänderung von Doppelstaatsangehörigen, nach beiden Personalstatuten denselben Namen zu führen, stellt gemäß Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 Namensänderungsgesetz dar, d. h. wenn der Antragsteller nach beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat und mit der Namensänderung das Ziel verfolgt, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
Dazu wäre eine Änderung des Familiennamens gemäß 'Namensänderungsgesetz - NÄG' zu beantragen: Die zuständige österreichische Behörde ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Wien, 27. Juli 2009
