Wehrdienst
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des HELP Amtshelfers (siehe Quicklink rechts) sowie auf der Website des Bundesministeriums für Landesverteidigung wie folgt: http://www.bmlv.gv.at/rekrut/index.shtml
Meldepflicht im Ausland
Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegt haben, müssen den jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für ihren Ort zuständigen konsularischen Vertretung bekannt geben.
Die Meldepflicht gilt nicht für Wehrpflichtige
- deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
- die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
Die Rückverlegung des Aufenthalts nach Österreich ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Wehrpflichtig sind u. a. alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Meldepflicht entsteht daher für männliche österreichische Staatsbürger, die bisher im Ausland gelebt haben, mit Erreichung des 18. Lebensjahrs.
Beachtenswertes für österreichisch-griechische Doppelstaatsbürger:
Ableistung des Präsenzdienstes in Österreich
Gemäß der seit 29.7.2004 in Kraft befindlichen Gesetzesnovelle über Wehrdienst in Griechenland (Gesetz Nr. 3257/04, Gesetzblatt FEK 143, Band A – Regelung von Fragen betreffend das Personal der Streitkräfte und sonstige Bestimmungen), wird die Ableistung des Wehrdienstes in einem verbündeten Staat mit der in einem EU-Mitgliedsstaat gleichgesetzt. D.h. die beim österreichischen Bundesheer geleistete Wehrdienstzeit wird in Griechenland anerkannt. Von den restlichen wehrdienstlichen Verpflichtungen kann sich der Wehrdienstpflichtige in Griechenland loskaufen.
Ableistung des Präsenzdienstes in Griechenland
Die Republik Österreich ist in der Vergangenheit mehreren internationalen Abkommen beigetreten, welche im Wesentlichen normieren, dass Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit die Militärdienstpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten zu erfüllen haben, wie insbesondere das
- Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 471/1975,
- Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, sowie
- Haager Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 214/1958.
Griechenland hat bislang keines dieser Abkommen ratifiziert und ebenso wenig existiert ein bilaterales Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik, welches die Militärdienstpflicht von österreichisch-griechischen Doppelstaatsbürgern näher regelt.
Grundsätzlich haben daher taugliche Wehrpflichtige mit österreichisch-griechischer Doppelstaatsbürgerschaft ihre Militärdienstpflicht in Österreich zu erfüllen und zwar unabhängig davon, ob sie auch in Griechenland einen Militärdienst geleistet haben.
Nach § 26 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, können taugliche Wehrpflichtige von der Leistung eines Präsenzdienstes von Amts wegen befreit werden, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Befreiung besteht jedoch nicht.
Staatsbürgerschaftsrechtliche Auswirkungen
Die Ableistung des griechischen Pflichtmilitärdienstes führt bei österreichisch-griechischen Doppelstaatsbürgern nicht zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Der freiwillige Eintritt in den griechischen Militärdienst über die Dauer des Pflichtmilitärdienstes hinaus bewirkt jedoch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 32 StbG)!
