Scheidung
Eine von einem GR-Gericht geschiedene Ehe von Österreichern wird von den österreichischen Behörden grundsätzlich ohne weiteres Verfahren anerkannt.
I) Seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 01.01.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten in Österreich gemäß § 97 Abs.1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Sollten jedoch Zweifel über die Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung wie nach bisheriger Rechtslage in einem selbständigen Verfahren vor Gericht gemäß § 98 AußStrG i.g.F. beantragt werden.
Entsprechende Ansuchen um rechtskräftige Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils sind mittels eingeschriebener Post an jenes zuständige Bezirksgericht zu richten, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, an jenes Bezirksgericht in dessen Amtsbereich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners liegt.
Zuständigkeit der Bezirksgerichte siehe unter:
http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/8ab4a8a422985de30122a90cd69e61e8.de.html
ansonsten an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, A-1030 Wien, Marxergasse 1a.
Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils (rtf, 19.86 kb)
II) Grundsätzlich behalten die Ehepartner auch nach der Scheidung die während der Ehe getragenen Namen. Möchten Sie also im Zuge der Scheidung einen früheren Familiennamen wieder annehmen, so achten Sie bitte darauf, dass dies vom Gericht in Griechenland auch im Urteil festgehalten wird. Zusätzlich müssen sie auch vor einem österreichischen Standesbeamten erklären, dass Sie einen früheren Namen wieder annehmen möchten.
Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen: Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde der letzten Ehe, Scheidungsurteil dieser Ehe und Anerkennung der Scheidung in Österreich, Nachweis des wieder anzunehmenden Namens (Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder).
Der Antrag wird im Wege des Generalkonsulats eingebracht, von diesem beglaubigt und nach Österreich zur Bearbeitung weitergeleitet. Mit Gebühren von insgesamt ungefähr 60 bis 80 Euro ist zu rechnen.
Bitte beachten Sie jedoch: Einen Namen aus einer früheren Ehe können Sie nach österreichischem Recht nur dann wieder annehmen, wenn aus dieser Ehe Nachkommenschaft (Kinder) vorhanden ist. (Beispiel: Frau Müller, geborene Huber, die in erster Ehe mit Herrn Maier verheiratet war, kann nach der Scheidung von Herrn Müller nur dann den Namen Maier wieder annehmen, wenn aus dieser Ehe Kinder entstammen. Andernfalls, wenn die Ehe mit Herrn Maier also kinderlos war, steht ihr nur ihr Mädchenname Huber offen.)
