Notlagen (Erkrankung/Unfall)
Bürgerservice und Bereitschaftsdienst
In Notfällen können Sie das Bürgerservice des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0043 50 11 50 4411 (innerhalb Österreichs: 0 50 11 50 4411) erreichen. Weiters ist die Österreichische Botschaft Athen für dringende Notfälle außerhalb der Amtszeiten unter der Mobiltelefonnummer (0030) 6944 278148 erreichbar.
Verhalten bei Verkehrsunfällen
Grundsätzlich sind Unfälle unverzüglich der nächsten zuständigen Polizeibehörde zu melden. Außerdem sind Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall verpflichtet, sofort anzuhalten und (Erste) Hilfe zu leisten. Nach geltendem EU-Recht besteht keine Verpflichtung die Grüne Versicherungskarte im EU-Raum mitzuführen. Die Mitnahme der internationalen grünen Versicherungskarte oder zumindest einer formlosen Versicherungsbescheinigung wird dennoch empfohlen! Die Polizei in Griechenland ist berechtigt, eine Person sofort festzunehmen, wenn sie keine Versicherungsbescheinigung vorlegen kann. Die Inhaftierung kann solange dauern, bis der Polizei eine Versicherungsbestätigung vorliegt. Die umgehende Verständigung des Versicherungsvertreters in Griechenland wird empfohlen. Bei Unfällen mit größerem Sachschaden und bei allen Unfällen mit Personenschaden ist die Einschaltung eines Anwalts dringend anzuraten. Die griechische Vertretung der ausländischen Versicherungsgesellschaft stellt in der Regel einen Anwalt und Dolmetscher zur Verfügung. Auf keinen Fall sollten Protokolle, Erklärungen usw. in griechischer Sprache, deren Inhalt dem Beteiligten nicht völlig klar ist, unterschrieben werden. Wichtig ist auch die genaue Kenntnis der Aussage von Unfallzeugen, damit der Fahrer in der Lage ist, sich gegen unrichtige oder ungenaue Zeugenaussagen zu verwahren. Die Botschaft benennt auf Wunsch einen deutschsprechenden Anwalt.
Unfälle mit Personenschaden
Bei Unfällen mit Personenschaden veranlasst die Polizei von sich aus Zeugenvernehmungen und Beweissicherung und leitet über die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Körperverletzung gegen den schuldigen Fahrer ein. Zuständig ist das Gericht des Tatorts. In diesem Falle wird die Frage des Verschuldens in der Regel im Strafverfahren ausreichend geklärt. In den Fällen leichteren Personenschadens wird der Kraftfahrer in der Regel nicht festgenommen, wenn keine Fluchtgefahr besteht und er der Polizeibehörde die grüne Versicherungskarte vorlegt. Bei schwerer Körperverletzung und bei Unfällen mit Todesfolge wird der Täter üblicherweise durch die Polizei inhaftiert und innerhalb von zwei Tagen entweder dem Schnellgericht vorgeführt, oder es wird – bei Unfällen mit Todesfolge – Untersuchungshaft richterlich angeordnet. Im Schnellverfahren, aber auch in einem Strafverfahren sollte der Betroffene zu Vermeidung von Verständigungsschwierigkeiten auf jeden Fall auf Beiziehung eines Dolmetschers bestehen. Die Untersuchungshaft kann nach dem Ermessen des Gerichts durch eine Kautionszahlung ersetzt werden, doch erhalten Ausländer diese Möglichkeit nur selten, da bei ihnen Fluchtgefahr vermutet wird. Das unfallverursachende Fahrzeug wird zunächst polizeilich sichergestellt. Die Sicherstellung über den Zeitraum von fünf Tagen hinaus muss gerichtlich angeordnet werden, sie muss jedoch bei Vorlage der internationalen grünen Versicherungskarte oder der Garantieerklärung einer griechischen Versicherungsgesellschaft aufgehoben werden.
Unfälle mit ausschließlich Sachschäden
Bei Unfällen mit geringen Sachschäden nimmt die Polizei in der Regel kein Unfallprotokoll auf, sie veranlasst lediglich den Austausch der Personalien der am Unfall Beteiligten. Es empfiehlt sich in derartigen Fällen, die Polizei zu bitten, die Personalien der gegnerischen Unfallbeteiligten und die Anschrift der Haftpflichtversicherung derselben festzustellen. Auch sollte auf die Aufnahme eines förmlichen Unfallprotokolls bestanden werden, da es sonst bei der Abwicklung des Schadens mit der Versicherung Probleme geben kann. Zeugenanschriften und sonstige Beweismittel für einen allfälligen Zivilprozess wegen Schadenersatzes sind vom Kraftfahrer selbst sicher zu stellen.
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Griechische Versicherungen bieten in der Regel nur den Ausgleich eines Teils des tatsächlichen Schadens auf dem Vergleichswege an (siehe Haftpflichtversicherung). Ansprüche auf vollen Schadensersatz können häufig nur im Klageweg durchgesetzt werden. Die Verfahren nach der griechischen Prozessordnung sind häufig mit sehr hohen finanziellen Aufwendungen (Kostenvorschüsse für Anwalt und Gericht, Übersetzungskosten, etc) verbunden. Aus diesem Grund sollte sich der Geschädigte überlegen, ob er nicht einen unvorteilhaften Vergleich einem Zivilprozess vorzieht. Zu beachten ist, dass einfache Reparaturrechnungen zur Behebung des entstandenen Schadens im Zivilprozess nicht ausreichen. Der Schadensumfang und die Schadenshöhe müssen durch eidliche Zeugenaussage (am besten eines in Griechenland wohnenden Sachverständigen, der sich bereiterklärt, vor Gericht als Zeuge auszusagen) nachgewiesen werden. Alle im Zivilprozess namhaft gemachten Zeugen müssen sich praktisch freiwillig zur Aussage vor Gericht bereit erklären. Zwar besteht die gesetzliche Verpflichtung, auf Vorladung auch im Zivilverfahren zu erscheinen und auszusagen, doch wird eine Verletzung dieser Verpflichtung kaum geahndet.
Notrufnummern in Griechenland
- Euro-Notruf: 112
- Polizei: 100/109
- Erste Hilfe: 166
- Touristenpolizei Athen (Syngrou Str. 7): 210-8081464
- ELPA (Pannenhilfe): 10400 (Notruf für Gesamt-Griechenland)
- Straßendienst (für Gesamt-Griechenland): 104
INFORMATIONEN ZUM VERHALTEN IN AUSSERORDENTLICHEN KRISENSITUATIONEN
ERDBEBENSCHUTZ
Merkblatt (Verhalten bei Erdbeben)
Zusätzliche Informationen entnehmen Sie bitte auch der Broschüre Erbeben Schutzmaßnahmen für Touristen.
