Mitnahme von Nahrungsmitteln
Verbot der Mitnahme von tierischen Produkten nach Österreich
Um zu verhindern, dass Tierseuchen in die EU eingeschleppt werden, wurden mit Verordnung (EG) Nr. 745/2004 vom 16. April 2004 u. a. gewisse Beschränkungen für die Einfuhr von gewissen Tieren, Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen sowie anderen tierischen Erzeugnissen eingeführt. Es ist u. a. verboten, aus Drittländen (d. h. auch aus der Türkei) Fleisch- und Fleischerzeugnisse von Geflügel, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, und Wild sowie Milch und Milcherzeugnisse auf dem Wege des Personenreiseverkehrs in die EU einzuführen. Die genauen Bestimmungen dazu finden sich unter Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.
Erlaubt ist im Reiseverkehr aus der Türkei die Mitnahme von 1 kg Fischereierzeugnissen und 1 kg Honig, Bienenwachs, Gelee Royal, Propolis und Pollen und 1 kg Konsumeiern pro Person.
Die Einhaltung der Bestimmungen wird von den österr. Zollorganen streng überwacht. Beschlagnahmte Waren werden auf Kosten der Reisenden vernichtet. Zusätzlich können Strafen verhängt werden.
Leider wird auch von Reisenden aus der Türkei versucht, dieses Verbot zu umgehen. Rund Dreiviertel aller in den letzten Monaten am Flughafen Wien-Schwechat beschlagnahmten Waren stammen aus der Türkei.
Die österreichischen Zollämter sehen sich daher veranlasst, weiterhin Gepäckskontrollen bei Personen, die aus der Türkei nach Österreich einreisen, durchzuführen.
Im eigenen Interesse, aber auch in dem anderer Reisenden dürfen wir Sie bitten, von der Mitnahme der oben genannten tierischen Produkte abzusehen. Sie ersparen sich auf diese Weise eine Beschlagnahme von mitgebrachten Waren, mögliche Strafen und Ihnen sowie ihren Mitreisenden auf längere Sicht lästige Kontrollen.
