Einreise und Aufenthalt
Aufenthalt in Kroatien
Österreichische Staatsangehörige dürfen sich ohne Visum bis zu drei Monate pro Halbjahr im Land aufhalten, wobei allerdings das Halbjahr ab der Ersteinreise (d.h. eventuell ist auch die Ausreise eines vorhergegangenen Aufenthaltes zu berücksichtigen!) zu rechnen ist. Es handelt sich also nicht um ein Kalenderhalbjahr (01.01. - 30.06. und 01.07. - 31.12). Für die Einreise österreichischer Staatsbürger ist ein österreichischer Reisepass, der bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, bzw. ein gültiger österreichischer Personalausweis erforderlich. Miteintragungen Minderjähriger in österreichische Reisepässe werden nicht mehr akzeptiert.
Gewährt in Kroatien eine juristische (Firmen, Hotels, Campingplätze,..) oder natürliche Person (Freunde, Verwandte,...) Fremden Unterkunft, so hat sie diese binnen 24 Stunden ab dem Tag der Unterkunftsgewährung behördlich selbst zu melden.
Touristen, die sich in eigenen Immobilien aufhalten, haben sich binnen 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreise in die Republik Kroatien selbstständig zu melden. Bei Einreise per Boot/Jacht gilt eine Frist von 12 Stunden (Hafenmeister). Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des kroatischen Seefahrtsministeriums.
Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht wird mit Geldstrafen geahndet.
Einreise von Kindern!
Kroatisches Fremdengesetz seit 01.01.2012
Kinder benötigen zur Einreise nach Kroatien ein eigenes Reisedokument!
Diese Regelung im kroatischen Fremdengesetz bedeutet, dass für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 15.06.2012 in österreichischen Reispässen miteingetragene Kinder, NICHT mehr aufgrund der Miteintragung im Reisepass eines Elternteiles nach Kroatien einreisen können. Die biometrische Erfassung von Fingerabdrücken ist bei Reisepässen für unter 12-Jährige nicht erforderlich.
Laut österr. Passgesetz bleiben bestehende Kindermiteintragungen grundsätzlich derzeit noch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Elternteils gültig. Sie werden jedoch entweder mit dem 18. Geburtstag des Kindes oder in jedem Fall ab dem 15. Juni 2012 ungültig, auch wenn der Reisepass ein späteres Ablaufdatum aufweist. Die Gültigkeit des Reisepasses, in dem sich die Kindermiteintragung befindet, bleibt davon jedoch unberührt.
Stand, 02.04.2012
Längerfristiger Aufenthalt
Sollten Sie sich länger als drei Monate in Kroatien aufhalten wollen, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Polizeibehörde einen Antrag für ein Aufenthaltsvisum einbringen. Informationen hierzu erhalten Sie von der Kroatischen Botschaft in Wien.
Kroatische Botschaft Wien
Konsularabteilung:
Operngasse 20b
1010 Wien
Tel.: (+43/1)58548 42-44
Fax.: (+43/1)585 4845
Nähere Informationen finden Sie hier.
Weiterfahrt in ein Nachbarland
Achtung! Österreichische Staatsbürger, die via Kroatien durch jugoslawische Nachfolgestaaten (z.B. Serbien, Bosnien und Herzegowina) reisen möchten, benötigen einen gültigen österreichischen Reisepass, der bei der Wiederausreise (aus jugoslawischen Nachfolgestaaten) noch mindestens drei Monate gültig sein muss.
Lenken eines österreichischen KFZ von Drittstaatsangehörigen
Die Botschaft weist darauf hin, dass es zu Problemen mit den kroatischen Zoll-/Polizeibehörden kommen kann, wenn ein in Österreich gemeldetes Fahrzeug an Personen mit Drittstaatsangehörigkeit verliehen und von diesen gelenkt wird. Auch wenn diese Person über eine offizielle Berechtigung zur Benützung des Fahrzeuges verfügt, dieses KFZ jedoch in KROATIEN bei der Einreise NICHT verzollt worden ist.
Eine Nichtbeachtung wird mit Beschlagnahmung des Fahrzeuges und hoher Geldstrafe für Lenker und Fahrzeughalter geahndet.
