Arbeiten in Österreich
Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte auf dem österreichischen Arbeitsmarkt stellt das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar, das durch das Arbeitsmarktservice vollzogen wird. Dieses Regelungsinstrument soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sichern.
Ausländer und Ausländerinnen, die nach Österreich einreisen wollen, um hier eine Arbeit aufzunehmen, brauchen eine Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitsgenehmigung.
Reise- oder Aufenthaltsvisa für Touristen oder für Verwandtenbesuche berechtigen nicht zur Arbeitsaufnahme. Wer bei einer illegalen Beschäftigung angetroffen wird, muss mit der sofortigen Ausweisung und mit einem Aufenthaltsverbot bis zu zehn Jahren rechnen.
Voraussetzung für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist ein gültiger Aufenthaltstitel, das ist eine Niederlassungsbewilligung (für die Dauer eines Jahres) oder eine Aufenthaltserlaubnis (für höchstens sechs Monate). Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis setzen ihrerseits eine Arbeitsgenehmigung voraus, die eine Sicherungsbescheinigung mit anschließender Beschäftigungsbewilligung, eine Beschäftigungsbewilligung allein oder eine Zulassung als Schlüsselkraft sein kann.
Die Sicherungsbescheinigung und die Beschäftigungsbewilligung muss der Arbeitgeber beantragen, die Zulassung als Schlüsselkraft der Arbeitgeber zusammen mit dem ausländischen Arbeitnehmer.
Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltserlaubnisse werden nach Maßgabe jährlich festgelegter Kontingente, das heißt im Rahmen der jeweils geltenden Niederlassungsverordnung der Bundesregierung, ausgestellt.
Ausländer und Ausländerinnen, die zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, können ihren Aufenthaltstitel unter Vorlage ihrer Arbeitsgenehmigung bei der Aufenthalts- oder bei der Fremdenpolizeibehörde im Inland beantragen, wenn sie als Schlüsselkräfte zugelassen wurden, die Staatsangehörigkeit eines österreichischen Nachbarstaates besitzen oder aber Staatsangehörige der USA sind. StaatsbürgerInnen anderer Länder bzw solche, die nicht als Schlüsselkräfte zugelassen sind, müssen ihren Aufenthaltstitel an der österreichischen Vertretungsbehörde in ihrem Heimatland beantragen.
