Adoption
Adoptionen aus Äthiopien
Hintergrund:
Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien ist dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) von 1993 nicht beigetreten. Dies bedeutet, dass für die Anerkennung der äthiopischen Adoptionsentscheidung in Österreich §91 AußStrG (Außerstreitgesetz) herangezogen wird. In Österreich wird vom Grundsatz der Inzidentanerkennung ausgegangen.
Weiterführende Informationen zu diesem Themenbereich sind auf der Home Page der österreichischen Justiz, www.justiz.gv.at – „Familienrecht mit Auslandbezug“ zu finden.
Bei Adoptionen aus einem Land, das nicht dem HAÜ beigetreten ist, sind grundsätzlich vom Adoptivwerber / von der Adoptivwerberin zahlreiche zusätzliche Behördenwege zu erledigen.
Ausstellen von Bestätigungen:
Die für eine Adoption erforderlichen österreichischen Unterlagen – wie z.B. Sozialbericht, Zusicherung der regelmäßigen Übermittlung von ‚Post-Placement-Reports‘ – können nur von den jeweils zuständigen österreichischen Behörden im Inland aufgestellt werden.
Der ÖB ADDIS ABEBA ist es nicht möglich, Bestätigungen im Zusammenhang mit Auslandsadoptionen auszustellen.
Beglaubigung von Originaldokumenten:
Die von den österreichischen Inlandbehörden ausgestellten Dokumente in Adoptionsangelegenheiten müssen zunächst den vorgegebenen innerösterreichischen Beglaubigungsweg durchlaufen und danach von der für Österreich zuständigen äthiopischen Botschaft überbeglaubigt werden.
Eine Beglaubigung der österreichischen Dokumente durch die ÖB ADDIS ABEBA ist nicht möglich.
Beglaubigungen von Kopien (Vidimierungen):
Kopien der von den österreichischen Inlandbehörden ausgestellten Dokumente in Adoptionsangelegenheiten können von der ÖB ADDIS ABEBA nicht beglaubigt werden.
Hinweis:
Die Möglichkeit der Beglaubigung von äthiopischen Dokumenten in Bezug auf Adoptionen (Geburtsurkunden, Adoptionsverträge, Gerichtsurteile) ist im Einzelfall von der Botschaft zu prüfen und kann nicht garantiert werden.
Es wird empfohlen, abgeschlossene Adoptionsverträge (noch vor der Genehmigung durch das Ministry of Women’s, Children’s and Youth Affairs (MOWCYA) bzw. durch das Gericht) der Botschaft zur Sichtung vorzulegen, um allfällige spätere Wartezeiten zu verkürzen bzw. um etwaige Probleme zu vermeiden.
Visaantrag für das Kind:
Die übliche Bearbeitungszeit für Visaanträge beträgt mindestens zwei Wochen. Visaanträge für Adoptivkinder sind daher zeitgerecht vor der geplanten Abreise einzubringen.
Bei Antragstellung sind folgende Dokumente vorzulegen:
- gültiger Reisepass des Adoptivkindes
- 2 aktuelle Passfotos
- Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption - im Original
- Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption - im Original
- Individueller Report zur Herkunft des Kindes (u.a. Bericht des Waisenhauses, Polizeibericht, Kebele-Report)
- Adoptionsvertrag zweisprachig amharisch und englisch - im Original
- Zustimmungserklärung beider Elternteile zur Adoption, wenn diese das Kind zur Adoption freigeben - im Original
- Sterbeurkunde des/der verstorbenen Elternteile/s (wenn zutreffend) - im Original
- Genehmigungsschreiben des Ministry of Woman’s, Children’s and Youth Affairs (MOWCYA) - in Kopie
- Auszug des Gerichtsbescheides des Federal First Instance Court – im Original
- österreichischer Sozialbericht / Homestudy über die Adoptivwerber - im Original, versehen mit den erforderlichen Beglaubigungen aus Österreich
Hinweis:
Alle äthiopischen Dokumente sind mit englischer Übersetzung und mit der erforderlichen Beglaubigung durch das äthiopischen Außenministeriums vorzulegen.
Die Botschaft behält sich vor, die Vorlage zusätzlicher Dokumente zu verlangen.
