Aufenthaltsrecht
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde| einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekannt zu geben und genau zu bezeichnen. Des Weiteren ist das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen nachzuweisen.
Achtung: Nicht zulässig sind Anträge aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.
Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen:
- Familienangehörige von Österreichern und Österreicherinnen, EWR-Bürgern und EWR-Bürgerinnen sowie Schweizern und Schweizerinnen, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit (EU) nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes
- Fremde, die bisher rechtmäßig niedergelassen waren
- Fremde, die bisher Österreicher bzw. Österreicherinnen oder EWR-Bürger bzw. EWR-Bürgerinnen waren
- Kinder im Fall des § 23 Absatz 4 NAG innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt
- Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltes
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher oder Forscherin beantragen und deren Familienangehörige.
Ausführlichere Information gibt es auf unserer englischen Seite. Für einen Überblick in deutscher Sprache besuchen Sie bitte die Seiten des Bundesministeriums für Inneres oder den Amtshelfer.
