Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
Durch Abstammung:
Eheliche Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn sie vor dem 1.9.1983 geboren sind und der Vater zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger war bzw. wenn sie am oder nach dem 1.9.1983 geboren sind und ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt österreichischer Staatsbürger war. Uneheliche Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft bei Geburt, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin war oder durch Legitimation, wenn er/sie noch minderjährig und unverheiratet ist und wenn der Vater zum Zeitpunkt der Legitimierung österreichischer Staatsbürger ist. Wenn das legitimierte Kind bereits das Alter von 14 Jahren erreicht hat, muss es und sein Erziehungsberechtigter sein Einverständnis erklären.
Durch Verleihung:
Fremde können die Staatsbürgerschaft erwerben, wenn sie Ehegatte/Ehegattin von österreichischen Staatsbürgern sind, die Ehe und ein gemeinsamer Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren besteht und ein mindestens sechs Jahre dauernder, ununterbrochener und rechtmässiger Aufenthalt in Österreich gegeben ist. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft im Ausland ist somit nicht möglich.
Alle ausländischen Dokumente müssen von einem gerichtlich beeideten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt und vom Aussenministerium beglaubigt und von der Österreichischen Botschaft überbeglaubigt sein.
