Staatsbürgerschaftsnachweis
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ERWACHSENE, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) unbedingt erforderliche Unterlagen
Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Antragstellers und, falls zutreffend, Verleihungsbescheid
- Erklärung
II) falls erforderlich/zutreffend sind weiters folgende Unterlagen vorzulegen
Heiratsurkunde des Antragstellers
Ø wenn StBN nicht vorhanden:
bei Erwerb durch Abstammung : Geburtsurkunden der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils
bei Erwerb durch Verleihung: Verleihungsbescheid der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils
- Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Nachweis eines akademischen Grades
III) bei einer Namensänderung sind zusätzlich vorzulegen
alter Staatsbürgerschaftsnachweis wenn vorhanden
- Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde des Antragstellers oder behördlicher Bescheid über die Namensänderung (aus anderen Gründen als Verehelichung)
Im Falle der Vertretung ist eine VOLLMACHT vorzulegen!
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer REISEPASS oder PERSONALAUSWEIS vorzuweisen !
Fremdsprachige Urkunden sind in eine der Vertretungsbehörde geläufige Sprache zu übersetzen und mit beglaubigtem Original (mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung) vorzulegen!
Ausgenommen von der Beglaubigung sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.
Die Gebühr von 48,00 Euro gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei Antragstellung zu entrichten.
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für minderjährige KINDER, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) unbedingt erforderliche Unterlagen
· Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
· amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers; wenn vorhanden zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
· Geburtsurkunde des Kindes
· Geburtsurkunden der Eltern
· Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 4 Wochen
Erklärung betreffend das minderjährige Kind
I.a) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE AUFRECHT ist zusätzlich:
· Heiratsurkunde der Eltern
· Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils und/oder Verleihungsbescheid
I.b) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE NICHT mehr AUFRECHT ist, zusätzlich:
· Scheidungsurkunde samt Sorgerechtsbeschluss, gegebenenfalls Sterbeurkunde
· Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern / des österreichischen Elternteils und/oder Verleihungsbescheid
I.c) wenn das Kind UNEHELICH geboren wurde zusätzlich:
· Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter oder Verleihungsbescheid
II) im Falle der Legitimierung des Kindes durch Eheschließung der Eltern (Legitimierung ex lege) zusätzlich zu I):
· Heiratsurkunde der Eltern
· Staatsbürgerschaftsnachweis/e der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
· wenn vorhanden: alter Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes lautend auf den früheren Familiennamen des Kindes
Ist der/die AntragstellerIn nicht obsorgeberechtigt, ist die VOLLMACHT des OBSORGEBERECHTIGTEN vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beide Elternteile den Antrag zu unterzeichnen.
Zum Thema Leihmutterschaft:
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
Fremdsprachige Urkunden sind in eine der Vertretungsbehörde geläufige zu übersetzen und mit beglaubigtem Original (mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung) vorzulegen!
Ausgenommen von der Beglaubigung sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.
Die Gebühr von 48,00 Euro gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei Antragstellung zu entrichten.
Konsulargebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
