Österreichischer Reisepass
Österreichische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland haben auch die Möglichkeit, bei einem Österreich-Aufenthalt bei einer inländischen Passbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) einen neuen Reisepass zu beantragen.
Bitte nehmen Sie mit der Botschaft telefonisch Kontakt auf, um einen Termin zur Paßbeantragung zu vereinbaren! Dies verhindert lange Wartezeiten.
!!! ACHTUNG !!! Miteintragungen von Kindern in alten Reisepässen verlieren mit 15.06.2012 ihre Gültigkeit !!! Die Gültigkeit des Passes bleibt jedoch für den Passinhaber bis zum Ablaufdatum erhalten. Miteingetragene Kinder brauchen ab diesem Zeitpunkt einen eigenen Reisepass.
A) Neuausstellung von Reisepässen:
Österreichische EU-Reisepässe sind grundsätzlich für zehn (10) Jahre gültig und können nicht verlängert werden. Die Ausstellung der maschinenlesbaren Pässe erfolgt in Österreich - mit einer Bearbeitungsdauer von rund vier Wochen ist zu rechnen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular für Passaustellung - ausgefüllt, datiert und zweimal unterschrieben (auch auf der ersten Seite rechts oben)
- Personenstandserklärung - ausgefüllt, datiert und unterschrieben
- Zwei Fotos (35 mm x 45 mm); siehe neue Passbildkritierien
- Reisepass mit Aufenthaltsgenehmigung der VAE
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (WICHTIG: Die Verleihungsurkunde zur Staatsbürgerschaft ist NICHT ausreichend!!! Ein Staatsbürgerschaftsnachweis ist zwingend erforderlich!!!)
- wenn zutreffend: Heiratsurkunde
- wenn zutreffend: Scheidungsurkunde von Vorehen (bei ausländischen Scheidungsurteilen zusätzlich den Anerkennungsbescheid des Bundesministerium für Justiz bzw. des jeweiligen Bezirksgerichtes)
- wenn zutreffend: Nachweis des akademischen Grades
- wenn zutreffend: Polizeiliche Verlust-/Diebstahlsanzeige mit Angabe der Paßdaten, Datum und Ort des Verlustes/Diebstahls
Die Konsulargebühr beträgt 70 Euro, zu zahlen in Landeswährung
B) Änderungen in bestehenden Reisepässen:
Folgende Eintragungen bzw. Änderungen sind bei EU-Reisepässen möglich:
a) Löschung der Miteintragung von Kindern (Miteintragung ist in den neuen Reisepässen nicht mehr möglich!)
Sonstige Änderungen sind im neuen EU-Reisepass NICHT MEHR MÖGLICH!
Namesänderungen bzw. Namensberichtigungen sind im EU-Reisepass ebenfalls nicht mehr möglich. In solchen Fällen muß ein neuer Reisepass beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular für Passänderung - ausgefüllt, datiert und unterschrieben
- Reisepass mit der gültigen Aufenthaltsgenehmigung der VAE
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Meldezettel
- Reisepass
- wenn zutreffend: Heiratsurkunde
- wenn zutreffend: Nachweis des akademischen Grades
- wenn zutreffend: Original Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
Die Konsulargebühr beträgt 25 Euro, zu zahlen in Landeswährung
C) Sonderbestimmungen:
a) Minderjährige:
Kinder über 6 Jahren haben an der Botschaft vorzusprechen, die Anträge müssen rechts oben die Unterschrift von schreibkundigen Minderjährigen enthalten. Für schreibunkundige Minderjährige ist vom gesetzlichen Vertreter der Name in Blockbuchstaben einzusetzen. Reisepässe für Minderjährige werden mit folgender Gültigkeitsdauer ausgestellt:
bis zum zweiten Lebensjahr: zweijährige Gültigkeit
vom zweiten bis zwölften Lebensjahr: fünfjährige Gültigkeit
ab vollendetem zwölften Lebensjahr: müssen einen regulären Pass beantragen; FINGERABDRÜCKE WERDEN BEI BEANTRAGUNG DIREKT VOR ORT GENOMMEN!
Auch für Kinder werden ausnahmslos nur noch Reisepässe MIT CHIP ausgestellt!
Die Konsulargebühr für den Kinderpass mit Chip beträgt € 30, zu zahlen in Landeswährung
Kinder über 12 Jahre benötigen einen Reisepass mit Chip UND mit Fingerabdrücken.
b) Zweitpass:
Betreffend Zweitpass für berufliche oder private Zwecke kontaktieren Sie bitte die Botschaft
Bitte nehmen Sie mit der Botschaft telefonisch Kontakt auf, um einen Termin zur Paßbeantragung zu vereinbaren! Dies verhindert lange Wartezeiten.
Zum Thema Leihmutterschaft:
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellerin der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
